· Nachricht · Sachverständigengutachten
Geschädigter bleibt auf den Kosten für ein mangelhaftes Gutachten nicht sitzen
| Die fehlende Restwertermittlung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt in der Regel einen Mangel dar, der unter Umständen zur völligen Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen kann. Dennoch muss der Geschädigte nicht auf den Kosten dafür sitzen bleiben. |
Das machte das OLG Schleswig deutlich (6.1.25, 7 U 45/24). Es stellte klar, dass solche Kosten grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH 12.3.24, VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035). Die Erstattungsfähigkeit hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob das Gutachten sich als inhaltlich richtig und für die Anspruchsverfolgung brauchbar erweist (vgl. Almeroth Schadensersatz/Almeroth, 1. Aufl. 2023, Rn. 831). Der Geschädigte muss sich Fehler bei der Schadensermittlung nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (OLG Saarbrücken 3.5.24, 3 U 13/23, NJW 2024, 2462, Rn. 15).
Der Ersatzpflicht des Schädigers steht vorliegend weder entgegen, dass der Sachverständige den Restwert ‒ unstreitig fehlerhaft ‒ nicht ermittelte, noch dass der Kläger dies gegenüber dem Sachverständigen nicht gerügt hat.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,50 € / Monat