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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Das Dreieck Anwalt/Mandant/Werkstatt steckt voller Tücken

    • 1. Wird ein Vollmachtsformular eines Anwalts, der von einem Reparaturbetrieb empfohlen wird, in dessen Räumlichkeiten von dem Kunden unterzeichnet, liegt in der anschließenden Übersendung der Vollmacht an den Anwalt die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Anwaltsvertrags. Dabei ist unerheblich, ob dem Kunden bewusst ist, durch seine Unterschrift eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben.
    • 2. Hat für den Mandanten ein vollmachtloser Vertreter gehandelt und liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht nicht vor, ist der Anwaltsvertrag schwebend unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Mandanten setzt voraus, dass dieser die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mir ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.
    • 3. Beruft sich der Anwalt darauf, dass nach einer durch einen vollmachtlosen Vertreter übersandten Vollmacht ein konkludenter Anwaltsvertrag durch telefonischen Kontakt mit dem Vertretenen zustande gekommen ist, muss der Anwalt beweisen, dass der Vertretene in den Telefonaten die Tätigkeit des Anwaltes gebilligt oder diese gewünscht hat.
    • 4. Es verstößt weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Anwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Reparaturbetrieb empfohlen wurde.
    • 5. Dem Mandanten steht gegen den Anwalt kein Schadenersatzanspruch wegen eines Aufklärungsverschuldens zu, wenn der Mandant vor Unterzeichnung der Vollmacht durch den Reparaturbetrieb nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er neben einem Reparaturauftrag auch ein für den Anwalt bestimmtes Vollmachtsformular unterzeichnet.

    (AG Bad Segeberg 13.11.14, 17a 185/13, Abruf-Nr. 143449)

     

    Praxishinweis

    Die ungewöhnlich ausführlich begründete Entscheidung geht auf eine Vielzahl spannender Einzelthemen ein; allerdings noch nicht auf die AGV-Problematik (Stichwort: Verbraucherwiderruf, siehe VA 14, 114).

     

    Abgewiesen wurde die Honorarklage letztlich deshalb, weil der Ehemann der Bekl., der die Vollmacht in der Werkstatt unterzeichnet hatte, keine Vertretungsmacht hatte (auch nicht nach § 1357 BGB).