· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Kein Ersatz anteiliger Umsatzsteuer bei einer Ersatzbeschaffung von privat
Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu (BGH 2.7.13, VI ZR 351/12, Abruf-Nr. 132825). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden erwarb der Kl. für 14.700 EUR ein Ersatzfahrzeug von privat. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut Gutachten 22.000 EUR brutto bzw. 18.487,40 EUR netto, USt-Anteil mithin 3.512,60 EUR. Nachdem der VR auf Basis des Netto-WBW (18.487,40 EUR) reguliert hatte, blieb die Klage auf Erstattung anteiliger Umsatzsteuer erfolglos.
Der BGH verweist auf Sinn und Zweck der Umsatzsteuerregelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wie sie aus zahlreichen früheren Entscheidungen bekannt sind, zuletzt BGH VA 13, 55. Nicht neu ist auch die Aussage, dass bei einer Ersatzbeschaffung von privat mangels Anfalls jegliche Erstattung von Umsatzsteuer ausscheide. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Senatsurteil vom 1.3.05 (VA 05, 132 = NJW 05, 2220). Denn der entscheidende Unterschied zur damaligen Fallgestaltung - Kauf eines (differenzbesteuerten) Ersatzfahrzeugs vom Händler zu einem Preis über dem Brutto-WBW - bestehe darin, dass der Geschädigte seinen Schaden seinerzeit konkret abgerechnet habe.
Praxishinweis
In der umstrittenen Fallgruppe „Deckungskauf von privat unter Brutto-WBW“ bleibt u.a. weiter offen, in welcher Höhe der Geschädigte abrechnen kann, wenn er von privat ein Fahrzeug zu einem Preis kauft, der zwischen Netto- und Brutto-WBW liegt. In concreto beispielsweise bei 21.000 EUR. Ist der Ersatz auf den Netto-WBW bzw. den Netto-WBA beschränkt oder kann der Geschädigte seine gesamte Reinvestition abwälzen, ggf. gekürzt um den Restwert?
Anders gefragt: Handelt es sich erst um eine konkrete Abrechnung, wenn der Ersatzbeschaffungspreis dem (Brutto-)WBW entspricht oder ihn übersteigt? Antwort des LG Coburg SP 11, 439 (Ls): „Investiert der Geschädigte ... weniger als den Netto-WBW, handelt es sich um eine fiktive Abrechnung“. Zu ergänzen wäre: ... dann ist die fiktive Abrechnung für den Geschädigten günstiger. Sofern der gezahlte Kaufpreis zwischen dem Netto- und dem Brutto-WBW liegt, ist es für ihn günstiger, diesen Betrag im Wege konkreter Abrechnung ersetzt zu verlangen, also keine Beschränkung auf den Netto-WBW (so auch Ch. Huber, JR 06, 371). Ein Restwert ist selbstverständlich abzuziehen. Und spätestens jetzt steht fest: Eine Aufstockung des Netto-WBW um eine anteilige (fiktive) Umsatzsteuer kommt entgegen Heinrich, NJW 05, 2749 nicht in Frage.
Weiterführender Hinweis
- Zur Rechtslage bei fiktiver Abrechnung der Wiederbeschaffungskosten im Fall der Beschädigung eines älteren, nur noch auf dem Privatmarkt erhältlichen Fahrzeugs siehe VA 13, 148 („Wo nichts ist, kann auch nichts abgezogen werden“).