· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Mietwagenkosten: Taxi statt Porsche?
Schadenersatz für die Anmietung eines Mietwagens kann der Unfallgeschädigte dann nicht verlangen, wenn das Ersatzfahrzeug (hier: Porsche 911 Carrera Cabrio) besonders hohe Kosten verursacht, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Vergleichskosten bei der Nutzung eines Taxis stehen. Die Grenze, ab der Ersatz für die Kosten des Mietwagens verlangt werden kann, ist dann auch bei einem Fahrbedarf von durchschnittlich 40 km pro Tag (hier: 241 km in sechs Tagen) noch nicht erreicht (LG Wuppertal 24.4.12, 16 S 69/11, Abruf-Nr. 121612, NJW 12, 1971). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Aus abgetretenem Recht einer unfallgeschädigten Kundin (GmbH) klagt der Autovermieter restliche Mietwagenkosten für einen Porsche 911 Carrera Cabrio ein. Auf die Rechnung i.H.v. 1.725,56 EUR netto (sechs Tage, 241 km) zahlte der bekl. VR vorgerichtlich nur 811,99 EUR. Das AG Remscheid hat die Klage auf Zahlung des Differenzbetrags mit der Begründung abgewiesen, der Kl. habe die „Erforderlichkeit“ der abgerechneten Kosten nicht dargelegt. Das LG Wuppertal hat die Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Seiner Ansicht nach war die Anmietung des Porsche „vollkommen unwirtschaftlich“, „unternehmerisch geradezu unvertretbar“, sodass schon die Sperre des § 251 Abs. 2 BGB eingreife. Angesichts des geringen Fahrbedarfs der Geschädigten und des weit überdurchschnittlichen Mietpreises wäre es erforderlich gewesen, vorab den Preis für den Porsche zu erfragen und ihn den voraussichtlichen Taxikosten gegenüberzustellen. Diese hätten sich bei 6 Tagen/241 km auf maximal 500 EUR belaufen. Dass die Fahrleistung deutlich höher zu veranschlagen gewesen sei, sei nicht vorgetragen. Ebenso wenig wurden besondere Gründe dafür vorgetragen, dass der Miet-Porsche „notwendig oder zumindest angemessen“ gewesen sei.
Den entgangenen Nutzungsvorteil pauschal lt. Tabelle zu bemessen, wird vom LG erwogen, aber im Ergebnis abgelehnt. Selbst wenn man bei einem gewerblich genutzten Pkw eine Tabellenentschädigung anerkenne, fehle es an einem „wirtschaftlich fühlbaren Nachteil“. Jedenfalls, so das LG weiter, wäre eine nach § 287 ZPO zu schätzende Ausfallentschädigung nicht höher anzusetzen als der von dem Bekl. gezahlte Betrag von 811,99 EUR.
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