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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Muss sich Sicherungseigentümer, der nicht Halter ist, die Betriebsgefahr entgegenhalten lassen?

    | Darauf gibt der BGH folgende Antwort: Dem Schadenersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht. Dies gilt auch, wenn der nichthaltende Sicherungseigentümer den Halter ermächtigt hat, diesen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen ( BGH 7.3.17, VI ZR 125/16, Abruf-Nr. 194089 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kernsachverhalt ist relativ einfach: Der Kl. war zum Unfallzeitpunkt Halter und Anwartschaftsberechtigter des an eine Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs. Die Bank hat ihn ermächtigt, Schadenersatzansprüche gegen die Bekl. im eigenen Namen geltend zu machen. Hinsichtlich der Reparaturkosten wurde der Kl. ermächtigt, die Forderung an sich zu stellen und die Reparaturkosten zu bezahlen. Hinsichtlich der Wertminderung wurde er lediglich ermächtigt, Zahlung an die Bank zu verlangen. Darüber hinaus verfolgt der Kl. über die bereits geleisteten Zahlungen der Bekl. hinausgehende Ansprüche auf vorgerichtliche Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung und eine Kostenpauschale. Ein unfallursächliches Verschulden ließ sich gerichtlich nicht feststellen, und zwar weder bei der Fahrerin des Kläger-Fz. noch beim Unfallgegner.

     

    Das AG Ludwigsburg hat sämtliche Ansprüche auf 50 Prozent gekürzt, während das LG Stuttgart differenziert hat. Die in Prozessstandschaft geltend gemachten fahrzeugbezogenen Ansprüche wurden zu 100 Prozent anerkannt. Begründung: Insoweit keine Zurechnung der Betriebsgefahr.