· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Nach Unfall in der Schweiz ist die Direktklage in Deutschland möglich
Nach den Art. 9 und 11 LugÜ 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen (BGH 23.10.12, VI ZR 260/11, Abruf-Nr. 123745). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die in Bonn wohnende Kl. hatte im August 2010 in der Schweiz einen Verkehrsunfall erlitten. Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist die Bekl. mit Sitz in Bern. Die Kl. hat die Klage beim AG Bonn erhoben, das sich jedoch für unzuständig erklärte. Auf die Berufung der Kl. hat das LG Bonn die Klage für zulässig erachtet. Die zugelassene Revision hat der BGH zurückgewiesen. Mit dem LG bejaht der Senat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Zunächst stellt der BGH fest, dass das Luganer Übereinkommen (LugÜ) vom 30.10.07 maßgeblich ist, obwohl es für die Schweiz erst am 1.1.11 und damit nach Erhebung der Klage in Kraft getreten ist (Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 LugÜ). Sodann führt der Senat aus, dass die Auslegung der Art. 9 und 11 EuGVVO durch den EuGH (13.12.07, VA 08, 22 = VersR 08, 111 - Sache Odenbreit) übertragbar sei auf die Auslegung der im Wesentlichen gleichlautenden Art. 9 und 11 des LugÜ 2007. Da das anwendbare schweizerische Recht - ebenso wie das deutsche Recht - einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer vorsehe (Art. 65 Abs. 1 SVG), sei die Klage am Wohnsitzgericht der Kl. (AG Bonn) zulässig.
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