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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Nutzungsausfallentschädigung: eigener Zweitwagen oder Auto der Ehefrau?

    | Für den Anspruch auf pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung ist es grundsätzlich unschädlich, wenn dem Geschädigten von Dritten, insbesondere Familienmitgliedern, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, urteilt das OLG Saarbrücken. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der unfallbeschädigte BMW 730d stand unstreitig im Alleineigentum des Klägers, der ebenso wie seine Ehefrau nicht mehr berufstätig war. Doch was war mit dem Citroën, den er während der Ausfallzeit benutzt hat? Bei seiner erstinstanzlichen Anhörung hatte er auf die Frage, wie er sich in der Zwischenzeit beholfen habe, erklärt, sie hätten noch ein zweites Fahrzeug, einen Citroën. Beide Wagen seien so versichert, dass seine Frau und er sie jeweils fahren dürften. Auf Grund dieser Erklärung hat das LG angenommen, der Widerkl. habe den Citroën kraft eigener Rechtsposition selbst nutzen dürfen, so dass keine ‒ schadenneutrale ‒ Leistung eines Dritten vorliege.

     

    Dieser Einschätzung ist das OLG Saarbrücken nicht gefolgt. Die laienhafte Erklärung „wir haben noch ein zweites Fahrzeug“ lasse nicht eindeutig auf die Eigentumsverhältnisse schließen. Möglich sei durchaus, dass die Ehefrau Alleineigentümerin sei, so wie der Ehemann beim Siebener. In der Berufungsbegründung heißt es dann auch ausdrücklich und unbestritten (!) „Zweitfahrzeug der Ehefrau“. Auf dieser Basis hat das OLG eine Nutzungsausfallentschädigung anerkannt (1.6.17, 4 U 33/16, Abruf-Nr. 197401).