· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Reparaturauftrag besser erst nach der Regulierungszusage?
Ist ein Fahrzeug nach einem Unfall noch betriebsbereit und verkehrssicher, kann der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Kleinhaltung des Nutzungsausfallschadens verstoßen, wenn er den Reparaturauftrag ohne die Möglichkeit einer Eigenfinanzierung erteilt, bevor der gegnerische Haftpflichtversicherer seine Bereitschaft zur Kostenübernahme erklärt hat. Die Verlängerung der Ausfallzeit durch die Inanspruchnahme des Werkunternehmerpfandrechts geht in einem solchen Fall zulasten des Geschädigten (LG Detmold 11.1.12, 10 S 114/11, Abruf-Nr. 121754). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Unfall mit voller Haftung der Gegenseite am 30.8.10, Schadensmeldung an den bekl. VR am 1.9.10, Anzeige der Regulierungsbereitschaft am 30.9.10. Zwei Besonderheiten: Erstens: Nach dem in I. Instanz unstreitigen Vortrag war der Mercedes trotz des Unfalls noch betriebsbereit und verkehrssicher. Zweitens: Trotz fehlender Eigenmittel (auch keine Kreditaufnahme) hat der Kl. den Reparaturauftrag erteilt, bevor er die Regulierungszusage des VR hatte.
Dieses Vorgehen sei „unsachgemäß“ gewesen, so die Ansicht von AG und LG. Nutzungsausfallentschädigung könne der Kl. nur für die reine Reparaturdauer beanspruchen. Die Verlängerung der Ausfallzeit infolge der Weigerung der Werkstatt, das reparierte Fahrzeug ohne Bezahlung herauszugeben, gehe zulasten des Kl. Einiges spreche dafür, dass sein Vorgehen so unsachgemäß sei, dass der „Haftungszusammenhang“ unterbrochen worden sei, meint das LG. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
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