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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Reparaturkostenersatz trotz kalkulierter Kosten über 130 Prozent

    | Der BGH hat bislang die Konstellation „Gutachten über 130 Prozent, Rechnung zwischen 100 und 130 Prozent“ nicht entschieden. Nun bekommt er womöglich aufgrund einer Revisionszulassung durch das LG Frankfurt/Oder die Gelegenheit, diese häufige Fallgestaltung zu klären. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach dem Gutachten, das der Kläger nach seinem Pkw-Unfall eingeholt hatte, lagen die Brutto-Reparaturkosten mit 6.185,18 EUR minimal jenseits der 130-Prozent-Grenze (Wiederbeschaffungswert 4.700 EUR). Von einem merkantilen Minderwert ist im Urteil nicht die Rede. Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren und wandte hierfür Kosten i. H. v. 6.086,91 EUR auf (= 129 Prozent). Die u. a. mit Gebrauchtteilen durchgeführte Reparatur war vollständig und fachgerecht, wie die Beklagte zugestanden hat (§ 288 ZPO). Gleichwohl war sie in ihren Augen wirtschaftlich unsinnig, sodass sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand (3.475 EUR) regulierte. Die Klage auf den Differenzbetrag war in beiden Instanzen erfolgreich.

     

    Wie das AG hat das LG Frankfurt/Oder den Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten trotz des (knappen) Überschreitens der 130-Prozent-Grenze anerkannt (18.12.20, 16 S 103/20, Abruf-Nr. 219625, eingesandt von RA Christoph Simon, Hamburg). Die vorliegende Fallgestaltung ‒ Rechnung zwischen 100 und 130 Prozent ‒ sei zwar vom BGH noch nicht entschieden, müsse aber im Sinn der bisherigen BGH-Judikatur zugunsten des Geschädigten, so wie geschehen, entschieden werden.