· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Restwert: Keine Wartepflicht auch für Kfz-Profi
Auch ein im Fahrzeuggeschäft tätiges Unternehmen ist nicht verpflichtet, mit der Verwertung eines Unfallfahrzeugs zu warten, bis der gegnerische Haftpflichtversicherer ein Restwertangebot unterbreitet hat (LG Dresden 19.10.11, 8 O 406/11, Abruf-Nr. 113664). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
In dem Abrechnungsschreiben des Anwalts der Kl., einer Firma aus der Kfz-Branche, war vermerkt: „keine Zustellbevollmächtigung für Restwertangebote“. Drei Tage später kam die Abrechnung des VR mit Nennung eines Aufkäufers. Netto 6.890,76 EUR lautete das Angebot, während der von der Kl. beauftragte SV unter Auswertung von drei regionalen Angeboten einen Netto-Restwert von nur 1.386,55 EUR ermittelt hatte. Vor Eingang des VR-Schreibens hatte die Kl. das Fahrzeug für netto 1.428,57 EUR an einen örtlichen Betrieb veräußert, also 42,02 EUR über SV-Restwert. Das LG hat der Klage auf Zahlung des Differenzbetrags von 5.462,19 EUR (= 6.890,76 EUR Netto-Restwert lt. Angebot ./. Erlös von 1.428,57 EUR) in vollem Umfang stattgegeben. Die Vorgehensweise der Kl. sei unter keinem schadensrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Damit überträgt das Urteil die „große Verwertungsfreiheit“ auf kfz-gewerblich tätige Geschädigte, was im Grundsatz richtig ist.
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