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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Rosinenpicken bei fiktiver Abrechnung unzulässig

    • 1. Rechnet der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden fiktiv ab, kommt es für die Dauer einer geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung an, wohingegen konkret eingetretene Verzögerungen außer Betracht bleiben.
    • 2. Bei fiktiver Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sind tatsächlich angefallene Überführungskosten nicht zu ersetzen; andernfalls würde gegen das Kombinationsverbot verstoßen.
    • 3. Zum Ersatz fiktiver Überführungskosten.

    (LG Saarbrücken 15.5.15, 13 S 12/15, Abruf-Nr. 144672)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das von der Kl. in Auftrag gegebene Gutachten wies einen WBW von 15.800 EUR brutto, einen Restwert von 5.150 EUR sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen aus. Überführungskosten waren nicht enthalten. Die Kl. kaufte einen neuen Pkw für 16.454 EUR brutto incl. Überführungskosten von netto 628,57 EUR. Den beschädigten Pkw ließ sie vier Monate lang unterstellen. Die Bekl. zahlten zum Ausgleich des Fahrzeugschadens nur 7.680 EUR. Dabei brachten sie ein der Kl. unterbreitetes Restwertangebot von 6.660 EUR in Ansatz. Ferner erhielt die Kl. eine Nutzungsausfallentschädigung von 720 EUR und Standgeld von 150 EUR.

     

    Gegenstand der Klage sind ein restlicher Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) von 1.510 EUR (= Restwertdifferenz), weiteres Standgeld und eine höhere Nutzungsausfallentschädigung, ferner Überführungskosten netto wie tatsächlich angefallen. Das AG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf ihre Berufung wurden der Kl. lediglich weitere 140 EUR Nutzungsausfall und eine Kostenpauschale von 25 EUR zuerkannt.