· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Sachverständigenkosten: Erst die bezahlte Rechnung hat Indizwirkung
(LG Stuttgart 29.7.15, 13 S 58/14, Abruf-Nr. 145510) |
Praxishinweis
Welche Bedeutung die Rechnung des Sachverständigen (oder eines anderen Unfalldienstleisters) für die Darlegungs- und Beweislast hat, wird unterschiedlich gesehen. Neuester Stand beim BGH: Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet nur die beglichene, also die vom Geschädigten bezahlte Rechnung ein Indiz, um den zur Herstellung „erforderlichen“ Betrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu bestimmen (Nachweise in VA 15, 81). Das hat das LG Stuttgart richtig erkannt und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Der Geschädigte hatte die Rechnung nicht gezahlt. Sie war vielmehr vom beklagten VR teilweise reguliert worden. Konsequenterweise ist die Kammer daher in die Beweisaufnahme eingetreten und hat ein Gutachten eingeholt. Nach dem Ergebnis des Gerichtsgutachtens ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das Grundhonorar zwar überhöht sei. Das habe der Geschädigte jedoch nicht ohne Weiteres erkennen können. Die Nebenkosten wurden in zwei Punkten gekürzt (Leitsatz 2).
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