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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Sachverständigenkosten: Erst die bezahlte Rechnung hat Indizwirkung

    • 1. Der Geschädigte genügt seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast nicht schon allein durch die Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Für die Begründung der Indizwirkung ist vielmehr auch die Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten erforderlich. Sollte diese Indizwirkung nicht gegeben sein, ist Beweis zu erheben.
    • 2. Aus Rechtsgründen nicht in Ansatz gebracht werden können die Kosten für das Einstellen des Fahrzeugs in die Restwertbörse und Fahrtkostenersatz, soweit der Sachverständige von mehr als 25 km Entfernung anreist.

    (LG Stuttgart 29.7.15, 13 S 58/14, Abruf-Nr. 145510)

     

    Praxishinweis

    Welche Bedeutung die Rechnung des Sachverständigen (oder eines anderen Unfalldienstleisters) für die Darlegungs- und Beweislast hat, wird unterschiedlich gesehen. Neuester Stand beim BGH: Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet nur die beglichene, also die vom Geschädigten bezahlte Rechnung ein Indiz, um den zur Herstellung „erforderlichen“ Betrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu bestimmen (Nachweise in VA 15, 81). Das hat das LG Stuttgart richtig erkannt und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

     

    Der Geschädigte hatte die Rechnung nicht gezahlt. Sie war vielmehr vom beklagten VR teilweise reguliert worden. Konsequenterweise ist die Kammer daher in die Beweisaufnahme eingetreten und hat ein Gutachten eingeholt. Nach dem Ergebnis des Gerichtsgutachtens ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das Grundhonorar zwar überhöht sei. Das habe der Geschädigte jedoch nicht ohne Weiteres erkennen können. Die Nebenkosten wurden in zwei Punkten gekürzt (Leitsatz 2).