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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Steinschlagschaden durch vorausfahrenden Lkw

    Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kfz in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffen die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis der „genauen Art und Weise der Schadensverursachung“. Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, ist vielmehr nur für die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 17 Abs. 2, 3 StVG relevant (LG Heidelberg 21.10.11, 5 S 30/11, Abruf-Nr. 113906).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Auf der B 3 war die Kl. mit ihrem Mercedes hinter einem Lkw hergefahren, der Sand oder Bauschutt, jedenfalls Steine geladen hatte. Mit der Behauptung, ein Stein habe die Frontscheibe ihres Fahrzeugs beschädigt, hat sie Ersatz der Reparaturkosten verlangt. Das AG hat die Klage nach Vernehmung der Beifahrerin (Tochter der Kl.) abgewiesen. Auf die Berufung hat das LG die Bekl. (Halter und VR) zum Schadenersatz verurteilt. Die tragenden Gründe ergeben sich aus den obigen Leitsätzen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das LG bei der Feststellung des Merkmals „beim Betrieb“ nicht mit einem Anscheinsbeweis gearbeitet hat. Seine Überzeugung hat es auf die Aussage der Tochter sowie auf ein Sachverständigengutachten gestützt. Eine Mithaftung der Kl. unter dem Gesichtspunkt der eigenen Betriebsgefahr hat es mit dem Argument verneint, für die Kl. sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen.

     

    Praxishinweis

    A und O in Steinschlagfällen ohne Kaskoschutz ist die Nachweisfrage. Die Kl. hat Glück im Unglück gehabt. Sie hatte eine Zeugin und außerdem mit dem Handy gemachte Fotos vom Lkw. All das hätte im Ergebnis nichts genützt, hätte sie die genaue Art und Weise der Schadensverursachung beweisen müssen, insbesondere, ob der Stein von der Ladefläche direkt auf die Scheibe herabgefallen war oder erst auf die Fahrbahn geprallt und dann gegen die Scheibe geraten ist. Als weitere Möglichkeit kam in Betracht, dass der Lkw den Stein durch einen Reifen hochgeschleudert hat. Von der im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG überzogenen Strenge etlicher AG distanziert sich das LG ausdrücklich. Ihm genügt eine „Irgendwie-Verursachung“ durch das vorausfahrende Kfz. Alles Weitere ist eine Frage des Entlastungsbeweises nach § 17 Abs. 3 StVG. Die Bekl. konnten ihn nicht erbringen, wobei auch die Ladungssicherung (§ 22 Abs. 1 StVO) ein wunder Punkt war. Dass das LG der Kl. „Unabwendbarkeit“ konzediert hat, ohne den genauen Abstand zum Lkw geklärt zu haben, ist die einzige Schwachstelle des ansonsten überzeugenden Urteils.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ausführlich zu Beweisfragen bei Steinschlagschäden Rebler, NZV 11, 115 und - aus sachverständiger Sicht - Rohm/Walter in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl., Teil 14 Rn. 78 ff.

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 21 | ID 31111160