· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Taxi-Fahrgast ist für Unfall beim Türöffnen alleinverantwortlich
| In erster Instanz hieß es 50 : 50. Das OLG Köln hat auf 100 : 0 gegen den beklagten Fahrgast entschieden. Hintergrund des Streits ist ein Unfall zwischen einem am linken Fahrbahnrand einer Einbahnstraße anhaltenden Taxi und einem vorbeifahrenden Pkw, der mit der rechten hinteren Tür des Taxis kollidiert war. Geöffnet hatte sie der rechts hinten sitzende Beklagte, ein erwachsener Fahrgast. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Taxiunternehmens die Pkw-Eigentümerin voll entschädigt hatte, nahm er bei dem Beklagten Regress (§ 86 VVG). Erst in zweiter Instanz konnte er einen vollen Erfolg buchen (OLG Köln 7.11.19, 15 U 113/19, Abruf-Nr. 214702 ). |
Relevanz für die Praxis
Von Interesse ist das Urteil u. a. für Taxiunternehmer und deren Fahrer sowie für den Anwalt, der in einem Türöffnungsfall einen Fahrzeuginsassen oder dessen Privathaftpflichtversicherer vertritt. Sorgloses („blindes“) Türöffnen kann, wie das OLG-Urteil zeigt, teuer werden. Ein normaler Beifahrer/Mitfahrer hat nach der Kfz-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz. Auch ein Taxi-Fahrgast dürfte keine mitversicherte Person sein.
Dem Beklagten einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO anzulasten, ist korrekt. Auch Insassen müssen beim Türöffnen aufpassen, selbst wenn sie mit einem Profi unterwegs sind. Doch „grob verkehrswidrig“? Diese Einschätzung des OLG ist aus mehreren Gründen fragwürdig. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen grober Verkehrswidrigkeit hätten sauber aufgeklärt werden müssen. Darlegungs- und beweisbelastet war die Klägerin.
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