· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Unfallwagen-Veräußerung: Auch eine Leasinggesellschaft muss nicht warten
| Ob die geschädigtenfreundliche BGH-Entscheidung vom 27.9.16 (VI ZR 673/15, VA 17, 3) für alle Typen von Geschädigten gilt oder ob bei Geschädigten mit Kfz-Sonderwissen Sonderregeln gelten, ist umstritten. Das LG Frankfurt a. M. macht keinen Unterschied. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Taggleich mit dem Eingang des Restwertgutachtens hat die Kl., eine Leasinggesellschaft aus Bad Homburg, den Unfall-Audi (Standort Würzburg) zum gutachterlich ermittelten Restwert an einen örtlichen Händler veräußert. Gleichfalls an diesem Tag hat sie das Gutachten an den bekl. Haftpflicht-VR weitergeleitet. Dieser hat den wirtschaftlichen Totalschaden auf der Basis eines rund doppelt so hohen Restwertbetrags abgerechnet, basierend auf einem zeitnah mitgeteilten Angebot eines Aufkäufers aus Essen.
Die Klage auf den Differenzbetrag war erfolgreich. Das LG schließt sich der o. a. BGH-Entscheidung an und lehnt eine Sonderbehandlung von Fuhrparkprofis ab (18.9.17, 14 O 84/16, Abruf-Nr. 199532, rkr.). Nicht nur in punkto Informations- und Wartepflicht, sondern auch in der Frage „lässt das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen“? Nicht beanstandet wird, dass der von der Kl. beauftragte Sachverständige nur den regionalen Markt „Fahrzeugstandort Würzburg“ berücksichtigt hat, trotz Sitzes der Kl. in Bad Homburg und bundesweiter Tätigkeit.
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