· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Wann ist der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung erschüttert?
| Bei Kollisionen auf Straßenkreuzungen oder im Bereich von Einmündungen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung durch den Wartepflichtigen, so die ständige Rechtsprechung. Doch wann ist der Anscheinsbeweis erschüttert? |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In einem solchen Fall entschied das LG Saarbrücken (5.6.20, 13 S 181/19, Abruf-Nr. 216695), dass der Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO) erst dann erschüttert ist, wenn eine Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten feststeht, bei der zumindest die Möglichkeit besteht, dass er für den Wartepflichtigen im Zeitpunkt seines Anfahrentschlusses nicht erkennbar war. Der Nachweis einer solchen Geschwindigkeit obliegt dem Wartepflichtigen. Er muss die Umstände beweisen, die dem Unfallgeschehen die für einen Vorfahrtsverstoß sprechende Typizität nehmen.
Relevanz für die Praxis
„Der war noch nicht zu sehen, als ich losfuhr. Plötzlich tauchte er mit völlig überhöhter Geschwindigkeit auf“, so die klassische Einlassung von Wartepflichtigen. Erfolg haben sie damit nur selten. Zwar muss der Vorfahrtsberechtigte, der sich auf eine Verletzung seines Vorfahrtsrechts beruft, grundsätzlich nachweisen, dass er für den Wartepflichten erkennbar (sichtbar) war (so auch das LG Tz. 9). Eine wichtige Beweiserleichterung verschafft ihm jedoch der Beweis des ersten Anscheins.
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