· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Werksangehöriger muss sich Rabatt anrechnen lassen
Wer als Werksangehöriger aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhält, muss sich diesen Vorteil im Haftpflichtschadensfall anrechnen lassen (BGH 18.10.11, VI ZR 17/11, Abruf-Nr. 113481). |
Sachverhalt und Praxishinweis
Nachdem der Kl. den Schaden zunächst fiktiv auf Gutachtenbasis mit 3.446,12 EUR netto abgerechnet hatte, ließ er seinen BMW in einer BMW-Niederlassung reparieren. Als Werksangehöriger zahlte er statt 4.005,25 EUR nur 2.905,88 EUR. Seine Klage auf Zahlung des Differenzbetrages von 559,13 EUR blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Den Wechsel von der fiktiven zur konkreten Abrechnung hat der BGH zwar akzeptiert (grundlegend BGH VA 07, 1 = NJW 07, 27), die begehrte Aufstockung jedoch abgelehnt. Erst der Volltext (lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor) wird zeigen, wie der BGH die Anrechnungspflicht begründet, ob schon mit dem Schadensbegriff oder per Vorteilsausgleich oder mit dem allgemeinen Bereicherungsverbot. Ein weiterer Ansatz, wichtig auch für Darlegungs- und Beweislast, wäre § 254 Abs. 2 BGB (zum Ganzen Koch MDR 05, 1081). Abzuwarten bleibt, ob das Urteil einen Hinweis auf eine etwaige Rückzahlungspflicht des Kl. enthält. Spannend ist die Frage der Anrechnung eines Werksrabatts und vergleichbarer geldwerter Vorteile auch bei der Totalschadensabrechnung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der neuen BFH-Rspr. zur Besteuerung solcher Vorteile (NJW 09, 3327).
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