· Fachbeitrag · Unterhaltsschaden
Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Anrechnung von Drittleistungen
| Bei einem Verkehrsunfall verunglückte der 36-jährige Vater der damals 6- und 8-jährigen Klägerinnen tödlich. Die Kinder lebten bei der Mutter; die Ehe der Eltern war am Vortag des Unfalls geschieden worden. Die Klage ging auf Ersatz rückständigen Unterhaltsschadens und künftige Rentenzahlung bis zur Volljährigkeit. Klar war nur die Bedürftigkeit der Klägerinnen. Die Leistungsfähigkeit des Vaters bezüglich der Zahlung von Mindestunterhalt i. S. d. § 1612a BGB bejahte das LG Hannover (10.8.23, 6 O 38/18) trotz vorbestehender zeitweiser Erwerbslosigkeit, Gelegenheitsjobs und Spielsucht. Argumente: junges Alter, körperlich uneingeschränkt arbeitsfähig, gezeigtes Bemühen, Unterhaltsleistungen zu erbringen, kein gerichtlicher Zwang notwendig. |
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Kindergeld 1/2 | Folgt aus § 1612b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB: Kindergeld mindert, soweit nicht zur Deckung des Betreuungsunterhalts verwendet, den Barbedarf des Kindes. |
Halbwaisenrente | Forderungsübergang auf DRV gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Sachliche Kongruenz, da Halbwaisenrente ‒ wie alle Hinterbliebenenrenten ‒ dazu bestimmt ist, durch den Tod des Versicherten entstehende Unterhaltseinbußen seiner Familienangehörigen auszugleichen. |
Unterhaltsvorschuss | Forderungsübergang auf das Land gem. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UhVorschG, da Vorschussleistung den Unterhaltsbedarf mindert. Höhe gem. § 2 UhVorschG: MU gem. § 1612a BGB abzüglich volles Kindergeld und erhaltener Halbwaisenrente. Wichtig: Für die Zukunft mindert rechtzeitige Schadenersatzleistung den Unterhaltsbedarf. Folge: Klägerinnen steht ein geringerer (oder kein) Unterhaltsvorschuss zu. |
Leistungen nach SGB II | Forderungsübergang gem. § 116 Abs. 1 SGB X. Leistungen des Jobcenters zum Ausgleich der Differenz zwischen niedrigerem Unterhaltsvorschuss und höherem MU. |
Der Ersatzanspruch der Unterhaltsberechtigten gem. § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG soll ihm ermöglichen, sein Leben in wirtschaftlicher Hinsicht so fortzuführen, als leistete der Getötete weiterhin Unterhalt (RGZ 159, 21; BGH VersR 52, 97; BGH NZV 04, 513). Ausgangspunkt der Berechnung:
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