· Fachbeitrag · VA muster-ARchiv
Mit dieser Mandantenbelehrung laufen Sie als Anwalt nicht in die Widerrufsfalle
| Für verkehrsrechtlich tätige Anwälte ist der Abschluss von Mandaten im Fernabsatz schon lange der Alltag, wenn Werkstätten, etc. ihren Kunden die Kanzlei in größerem Stil empfehlen. Aber auch andere Kanzleien sind als Reaktion auf die Coronapandemie auf den Weg des Fernabsatzes eingebogen. Auf vielen Homepages ist der Hinweis zu lesen, dass Mandate auch mittels Telefon oder Mail angenommen werden. Das ist bei Mandanten, die als Verbraucher handeln, Fernabsatz ‒ sagt der BGH. VA gibt Ihnen ein Muster an die Hand, mit dem Sie auf der sicheren Seite sind (Abruf-Nr. 47242679 ). |
1. Für den Fernabsatz eingerichtetes Dienstleistungssystem
Der BGH wies darauf hin, dass ein Fernabsatz vermutet wird, wenn das Mandat mit Fernabsatz-Kommunikationsmitteln ohne persönlichen Kontakt im Sinne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit angebahnt wird. Der Anwalt kann zwar widerlegen, dass die Mandatsannahme nicht innerhalb eines für den Fernabsatz eingerichteten Vertriebssystems erfolgte. Das ist aber schwerlich möglich, wenn regelmäßig Mandate auf fernkommunikativem Wege angenommen werden (BGH 19.11.20, IX ZR 133/19, Abruf-Nr. 219415).
MERKE | Ein auf fernkommunikativem Weg angenommenes Mandat kann vom Verbraucher widerrufen werden. Wurde er ordnungsgemäß belehrt (vgl. unten), endet die Widerrufsfrist nach 14 Tagen. Fehlt die Belehrung oder enthält sie Fehler, endet die Widerrufsfrist erst nach einem Jahr und 14 Tagen. |
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