· Fachbeitrag · VA Muster-Archiv
So wehren Sie sich gegen eine Kürzung der Verbringungskosten
| „Streiche im Kleinen, dann gewinnst du im Großen“. Mit dieser Taktik versuchen die Haftpflichtversicherer auch bei den Verbringungkosten Einsparpotenzial zu generieren. VA hat eine Musterformulierung für Sie vorbereitet, mit der Sie sich dagegen wehren können. |
1. Ausgangsfall: Versicherer kürzt die Verbringungskosten
Eine alltägliche Fallkonstellation: Der Hergang des Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien unstreitig. Gleiches gilt für die sich hieraus ergebende Haftung des Schädigers und des hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherers. Der Geschädigte lässt sein Fahrzeug reparieren. Die Werkstatt stellt dafür eine Rechnung über den Gesamtbetrag von 4.144,13 EUR brutto.
Auf diese Rechnung hat der Haftpflichtversicherer lediglich einen Betrag von 4.059,45 EUR gezahlt, sodass sich eine Differenz von 84,68 EUR ergibt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der in der Rechnung aufgeführten Verbringungskosten in Höhe von 153,00 EUR netto / 177,48 EUR brutto. Diese Differenz wurde auch vom Geschädigten nicht an die Reparaturwerkstatt gezahlt. Der Haftpflichtversicherer begründet sein Vorgehen mit den üblichen Floskeln „nicht angefallen, nicht erforderlich und wenn doch, dann überhöht“.
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