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  • 09.04.2010 | ABC der Zweckbetriebe

    Bildungsveranstaltungen

    Zweckbetriebe sind ertrag- und umsatzsteuerlich bevorteilt. Aber wann ist ein Zweckbetrieb ein Zweckbetrieb? Unser „ABC der Zweckbetriebe“ liefert die Antwort. Nachfolgend geht es um Bildungsveranstaltungen.  

    Definition und Schutzwirkung

    Bildungsveranstaltungen sind ein besonderer Zweckbetrieb (§ 68 Nummer 8
    Abgabenordnung [AO]). Nach dieser Regelung sind „Volkshochschulen und andere Einrichtungen, die Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen“ begünstigt.  

     

    § 68 Nummer 8 AO bezieht sich auf die entsprechenden Veranstaltungen gemeinnütziger Bildungsträger. Grundsätzlich wären diese bereits nach
    § 65 AO ein Zweckbetrieb. Die Sonderregelungen des § 68 Nummer 8 AO befreien gemeinnützige Bildungseinrichtungen aber von den Einschränkungen des Konkurrenzverbots und dem Nachweis der Zwecknotwendigkeit. Damit sind alle wissenschaftlichen oder belehrenden Veranstaltungen
    - ohne weitere Nachweise - Zweckbetrieb, auch wenn sie in Konkurrenz zum Angebot gewerblicher Bildungsträger stehen.  

     

    Begünstigung beschränkt sich auf Veranstaltungen

    Andere Leistungen, die nicht in Kursen, Vorträgen oder ähnlicher Form erfolgen, fallen nicht unter die Schutzwirkung des § 68 Nummer 8 AO. Das gilt etwa für die Entwicklung und den Vertrieb von Lehrmaterial. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Produktion von Fernsehfilmen mit belehrenden und informierenden Inhalten als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bewertet (Urteil vom 13.8.1986, Az: II R 246/81).  

    Inhalte der Bildungsveranstaltung