03.12.2010 | ABC der Zweckbetriebe
Wann ist der Verkauf von Büchern und Zeitschriften ein Zweckbetrieb?
Vereine treten oft als Hersteller und Verbreiter von Zeitschriften und anderen Medien auf. Anlässe dafür gibt es viele. Der Verein verbreitet so Informationen, die spezifisch für die geförderten Satzungszwecke sind, er betreibt Öffentlichkeitsarbeit oder er nutzt den Verkauf der Zeitschriften zur bloßen Mittelerwirtschaftung. In der Praxis stellt sich die Frage, ob diese Aktivitäten dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder (was in der Regel das Ziel ist) dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind. Der folgende Beitrag zeigt, wie Vereine das „Zweckbetriebs-Ziel“ erreichen.
Das sagt die Rechtsprechung
Die Rechtsprechung ist klar: Gibt eine gemeinnützige Körperschaft Druckschriften heraus, die inhaltlich in Bezug zu den von ihr verfolgten Zwecken stehen, können die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllt sein (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 18.12.2002, Az: I R 60/01; Abruf-Nr. 073947).
Beachten Sie: Daraus ergibt sich schon, dass es in aller Regel eigene Printprodukte sein müssen, die im Zweckbetrieb verkauft werden. Der Verkauf fremder Erzeugnisse ist ausnahmslos ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Diese Voraussetzungen setzt die Abgabenordnung
Beim Verkauf von Druckschriften handelt es sich um keinen besonderen Zweckbetrieb. Es gelten also die drei Kriterien des § 65 Abgabenordnung (AO) - Zweckverwirklichung, Zwecknotwendigkeit, Konkurrenzverbot.
1. Zweckverwirklichung
Ein Zweckbetrieb muss dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 AO). Hier sind eine Reihe von Satzungszwecken denkbar, bei denen die Erstellung und Herausgabe von Publikationen dem Satzungszweck dient. Das sind insbesondere Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Bildung, Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
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