09.04.2009 | Abzugspflichten für Vereine kennen
Ausländische Künstler und Sportler: Neue
Regeln zum Steuerabzug seit 1. Januar 2009
von StB Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten
Kultur- und Sportvereine verpflichten zunehmend Künstler oder Sportler aus dem Ausland, um das Angebot des Vereins attraktiver zu gestalten. Unliebsame - und häufig auch unerwartete - Nebeneffekte sind die daraus resultierenden steuerlichen Pflichten. Werden die komplizierten steuerlichen Vorschriften nicht oder falsch angewandt, kann dies empfindliche haftungsrechtliche Folgen für den Verein - und den Vorstand - haben.
Für Vereine ist es wichtig zu wissen, dass der Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zum 1. Januar 2009 geändert worden ist. Vereine, die im ersten Vierteljahr 2009 ein Entgelt an ausländische Künstler oder Sportler bezahlt haben, müssen diese Änderungen bei der Steueranmeldung im April berücksichtigen. Erfahren Sie, was sich geändert hat und was das für Ihren Verein bedeutet.
Grundsätzliches zum Steuerabzug
Ausländische Künstler oder Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt haben, sind in Deutschland nur mit solchen Einkünften steuerpflichtig, die einen besonderen Inlandsbezug aufweisen. Man spricht in diesem Fall von beschränkter Steuerpflicht. Sie hat ihre Grundlage in § 49 EStG. Aus der beschränkten Steuerpflicht resultiert die Steuerabzugspflicht nach § 50a Absatz 4 EStG für Vereine, die Zahlungen an diese Personengruppe leisten.
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von Künstlern oder Sportlern
Sind die Künstler oder Sportler selbstständig tätig, erzielen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte unterliegen der deutschen Besteuerung, wenn sie durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche oder ähnliche Darbietungen erzielt werden. Der Steuerabzug entfällt nur, wenn der Verein zum Einbehalt deutscher Lohnsteuer verpflichtet ist (Arbeitsverhältnis).
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