06.10.2008 | Abzugsteuer – Teil 2
Einsatz ausländischer Künstler oder Sportler: So umgehen Vereine alle Steuerfallen
von Steuerberaterin Dr. Simone Jäck,
ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten
Kultur- und Sportvereine verpflichten zunehmend auch Künstler oder Sportler aus dem Ausland, um das Angebot des Vereins attraktiver zu gestalten. Unliebsame – und häufig auch völlig unerwartete – Nebeneffekte sind die daraus resultierenden steuerlichen Pflichten. Werden die komplizierten steuerlichen Vorschriften bei Zahlungen an ausländische Vertragspartner gar nicht oder falsch angewandt, kann dies empfindliche haftungsrechtliche Folgen für den Verein – und den Vorstand – haben.
In der September-Ausgabe haben wir Sie mit den Grundregeln des Steuerabzugs nach § 50 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vertraut gemacht. Nachfolgend erfahren Sie, wie der Fiskus auf unterlassene Abzüge aufmerksam wird, wann ein Steuerabzug nicht erforderlich ist und was Sie zum Thema „Umsatzsteuer und Abzugsteuer“ wissen müssen.
So versucht das Finanzamt den Steuerabzug sicherzustellen
Normalerweise wird ein gesetzeswidrig unterlassener Steuerabzug auf Zahlungen an Künstler oder Sportler erst einige Jahre nach der Veranstaltung im Rahmen einer steuerlichen Prüfung aufgedeckt. Die Praxis zeigt aber, dass Sachbearbeiter in den Finanzämtern vermehrt dazu übergehen, Veranstaltungsankündigungen oder Berichterstattungen hinsichtlich ausländischer Künstler oder Sportler durchzusehen.
Im Klartext: Werden in dem Artikel ausländische Beteiligte – oder zumindest solche mit ausländisch klingendem Namen – aufgeführt, kann dies für den Verein zur Folge haben, dass ihn das Finanzamt auffordert, die Abzugsteuer zu erklären und abzuführen.
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