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  • 01.08.2008 | Ärger vermeiden

    Wahlen im Verein: So gehen Sie mit den Formalien rechtssicher um

    Wahlen bergen oft mehr Konfliktpotenzial als andere Abstimmungen im Verein. Schließlich sind es nicht nur Mitgliederfraktionen, sondern auch durchgefallene Kandidaten, die unter Umständen ihre Interessen statt mit „politischen“ mit rechtlichen Mitteln durchsetzen wollen. Deswegen sollten formal-rechtliche Fehler bei der Durchführung der Wahlen unbedingt vermieden werden. Unser Beitrag liefert Ihnen dazu das nötige Wissen. 

    Die Wählbarkeit

    Finden sich in der Satzung keine anderslautenden Regelungen, kann jede (beschränkt) geschäftsfähige Person in den Vorstand gewählt werden. Das gilt auch für Minderjährige (ab 7 Jahren). Hier müssen aber die gesetzlichen Vertreter zustimmen. 

     

    Auch Nichtmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Häufig macht die Satzung hier aber Einschränkungen. Neben der Mitgliedschaft können hier auch andere persönliche Voraussetzungen verlangt werden, zum Beispiel Alter, Dauer der Vereinszugehörigkeit, Beruf oder fachliche Eignung. Macht die Satzung hier nur ungefähre Vorgaben, muss bei der Auslegung der Regelungen auch die Handhabung bei früheren Wahlen berücksichtigt werden. 

     

    Wahlvorschläge

    Wahlvorschläge können grundsätzlich von jedem Mitglied eingebracht werden – auch wenn es kein Stimmrecht hat. Ein Mitglied kann sich auch selbst vorschlagen. Die Satzung kann das dahingehend einschränken, dass für einen Wahlvorschlag eine bestimmte Zahl von Unterschriften erforderlich ist. Die Zahl darf aber nicht so hoch sein, dass einem Bewerber die Teilnahme an der Wahl erheblich erschwert wird. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn schon für die Aufstellung eines Kandidaten eine Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung geben muss. 

     

    Macht die Satzung keine Vorschriften, können Wahlvorschläge vor und während der Mitgliederversammlung gemacht werden. Per Satzung festgelegte Ausschlussfristen für das Einbringen von Wahlvorschlägen sind zulässig. Erhält keiner der aufgestellten Kandidaten die erforderliche Mehrheit, können aber auch in diesem Fall bei der Wahlversammlung noch Vorschläge eingebracht werden. 

    Die Leitung der Wahl

    Für die Leitung der Wahl ist grundsätzlich der Versammlungsleiter zuständig. Macht die Satzung keine Vorgaben, kann er die Versammlungsleitung an eine oder mehrere andere Personen abgeben. Das wird vor allem dann geboten sein, wenn der Versammlungsleiter, der meist ein Vorstandsmitglied ist, selbst kandidiert. Es ist aber nicht zwingend, dass der Wahlleiter nicht auch Kandidat sein darf. 

     

    Häufig wird für die Wahl ein Wahlgremium (Wahlausschuss) gebildet. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn die Satzung für die Versammlungsleitung keine engen Vorgaben macht. Enthält die Satzung zwingende Regelungen zur Versammlungsleitung, kann davon aber abgewichen werden, wenn der Wahlleiter (Vorstand) selbst kandidiert (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Randnummer 258). 

     

    Aufgaben der Wahlleitung

    Der Wahlleiter und der Wahlausschuss haben folgende Aufgaben: 

     

    • Feststellen der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder.
    • Prüfung, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) haben.
    • Die Auszählung der Stimmen.
    • Feststellen, dass die Kandidaten die Wahl annehmen.
    • Klären der Zahl der zu wählenden Organmitglieder, wenn die Satzung hier nicht bereits feste Vorgaben macht.
    • Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

     

    Die Bekanntgabe des Ergebnisses hat dabei keine rechtsverbindliche Bedeutung. Eine eventuelle fehlerhafte Bekanntgabe ist ohne Belang, es kommt auf die wirklichen Ergebnisse an. 

     

    Offene und geheime Wahl

    Ob offen oder geheim abgestimmt wird, richtet sich zunächst nach der Satzung oder der Versammlungsordnung (Wahlordnung). Gibt es hier keine Vorgaben, kann der Versammlungsleiter bzw. der Wahlausschuss darüber entscheiden, solange die Mitgliederversammlung keine Einwände erhebt. Einen Anspruch eines einzelnen Mitglieds auf eine geheime Abstimmung gibt es nicht. In der Regel wird der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung über einen entsprechenden Antrag abstimmen lassen und dann dem Mehrheitsvotum folgen. 

     

    Bei einer geheimen Wahl muss der Wahlvorgang so gestaltet werden, dass die Wahlentscheidung des Mitglieds unbekannt bleibt. Wenn kein elektronisches Verfahren genutzt wird, ist dazu eine schriftliche Abstimmung erforderlich. Dabei genügt es, wenn jeder Wähler den Stimmzettel vor der Einsichtnahme Dritter geschützt abgeben kann. 

    Das Wahlverfahren

    Wahlentscheidungen sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es greifen also die dafür geltenden allgemeinen oder satzungsmäßigen Bestimmungen. Während bei gewöhnlichen Abstimmungen aber meist nur eine Abstimmungsalternative besteht, sind bei Wahlen im Verein in der Regel mehrere Ämter zu besetzen und für jedes Amt stehen mehrere Kandidaten zur Auswahl. Das Wahlverfahren muss deswegen genau beachtet werden. Ein Satzungsverstoß oder die Benutzung besonderer Wahlverfahren, die nicht per Satzung legitimiert sind, hat zur Folge, dass die Wahl ungültig ist. 

     

    Das normale Wahlverfahren

    Macht die Satzung keine Vorgaben, muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, für oder gegen jeden Kandidaten zu stimmen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 29.1.2008, Az: 31 Wx 78/07; Abruf-Nr. 080605). Das bedeutet, dass das Mitglied 

    • so viele Stimmen haben muss wie Kandidaten zur Wahl stehen und
    • diese Stimmen beliebig (aber ohne Häufelung) auf die Kandidaten verteilen kann.

     

    Dabei müssen auch Enthaltungen möglich sein. Das heißt, die Stimm-abgabe muss auch dann gültig sein, wenn weniger Stimmen abgegeben werden als Kandidaten vorhanden sind. Das bedeutet nicht zwingend, dass jedes Amt in einem eigenen Wahlgang besetzt werden muss. Auch eine gesammelte Abstimmung ist zulässig. In der Regel entscheidet darüber der Wahlleiter. Anders als bei einer Gruppen- oder Blockwahl, muss aber über alle Kandidaten mit getrennten Stimmen votiert werden können. 

     

    Dieses Wahlverfahren kann in unterschiedlicher Weise umgesetzt werden. Relativ einfach kann der Ablauf sein, wenn für jedes Amt nur ein Bewerber kandidiert oder die Satzung einen mehrköpfigen Vorstand ohne unterschiedliche Ämter vorsieht.  

     

    Beispiel

    Bewirbt sich nur ein Kandidat pro Amt, kann zur Vereinfachung zunächst über alle Kandidaten gemeinsam abgestimmt werden. Mitglieder, die auch nur einen Kandidaten nicht wollen, können dann mit „Nein“ stimmen. Ist die Zahl der Ja-Stimmen größer als die der Nein-Stimmen, sind alle Kandidaten gewählt. Andernfalls muss in einem zweiten Wahlgang über die einzelnen Bewerber abgestimmt werden.  

    Bewerben sich mehrere Kandidaten auf unterschiedliche Ämter, muss für jedes Amt getrennt abgestimmt werden. Bei einer schriftlichen Wahl wird das in der Regel bedeuten, dass die zu besetzenden Ämter getrennt aufgelistet werden. Gibt es mehrere Kandidaten, müssen diese jeweils angeführt sein oder eingetragen werden können. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, muss mit „Ja“ oder „Nein“ optiert werden können.  

     

    Besondere Wahlverfahren brauchen Satzungsgrundlage

    Wird von den genannten Prinzipien des normalen Wahlverfahrens abgewichen, muss dafür eine Satzungsgrundlage vorhanden sein. Eine Regelung in der Versammlungsordnung (Wahlordnung) genügt nicht. Andernfalls ist das Verfahren unzulässig und die Wahl damit ungültig. Die wichtigsten besonderen Wahlverfahren sind:  

     

    • Blockwahl: Bei der „strengen“ Variante dieses Gesamtwahlverfahrens müssen die Mitglieder alle Kandidaten einer Liste insgesamt wählen oder allen die Stimme versagen. In gemäßigten Varianten können die Stimmen innerhalb der Liste verteilt oder neue Namen hinzugefügt werden. Auch dafür bedarf es aber einer besonderen Satzungsregelung.

     

    • Besonderes Gesamtwahlverfahren: Eine Variante des Gesamtwahlverfahrens besteht darin, dass jedes Mitglied so viele Stimmen hat, wie Vorstandsämter zu vergeben sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird die Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Auch dieses Verfahren ist nur auf Basis einer entsprechenden Satzungsregelung zulässig.

     

    • Stimmhäufelung: Auch Wahlverfahren mit einer Stimmhäufelung auf einzelne Kandidaten brauchen eine Satzungsgrundlage.

     

    • Briefwahlverfahren: Für die Briefwahl gilt die allgemeine Regelung in § 32 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur schriftlichen Beschlussfassung: Die Briefwahl ist zulässig, wenn die Satzung die Möglichkeit der Briefwahl vorsieht. Fehlt eine Bestimmung in der Satzung, müssen alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. Ist keine der beiden Bedingungen erfüllt, können einzelne Mitglieder, die etwa bei der Versammlung verhindert sind, ihre Stimme nicht schriftlich abgeben.

    Die Stimmauszählung

    Regelt die Satzung das nicht anders, gilt für Wahlen das nach herrschender Rechtsauffassung anzuwendende Stimmauszählungsverfahren: Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gezählt. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.1.1982, Az: II ZR 164/81). 

     

    Die Satzung kann dies anders regeln und zum Beispiel qualifizierte Mehrheiten verlangen. Eine einfache Mehrheit ist dabei identisch mit der absoluten Mehrheit. Die „einfache“ Mehrheit erreicht ein Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stehen nur zwei Kandidaten zur Wahl, ist diese gleichbedeutend mit der relativen Mehrheit. Bei mehr als zwei Kandidaten muss der Gewählte dagegen mehr Stimmen haben als alle anderen zusammen. 

     

    Beispiel

    Von vier Bewerbern erhielt einer 7 Stimmen, einer 9, einer 10 und einer 14. Der Kandidat mit 14 Stimmen hat zwar die relative, nicht aber die einfache (absolute) Mehrheit. Bei hier insgesamt 40 abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) wären nämlich mindestens 21 Stimmen (mehr als die Hälfte von 40) für die einfache Mehrheit erforderlich. 

    Die Annahmeerklärung 

    Die Bestellung der Vorstands wird nicht schon mit der Wahl, sondern erst mit der Annahmeerklärung durch den Gewählten wirksam. Die Annahmeerklärung wird im Protokoll vermerkt. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, muss ein neuer Wahlgang durchgeführt werden. 

     

    Es ist nicht erforderlich, dass der Gewählte sein Amt unmittelbar nach der Wahl annimmt. Die Wahlannahme kann auch vorab geschehen oder nach der Mitgliederversammlung. Die Kandidaten müssen bei der Versammlung auch nicht anwesend sein. Ist dies der Fall, sollte die Annahmeerklärung aber schriftlich vorgelegt und zum Protokoll genommen werden. 

    Eintragung der Wahlergebnisse ins Vereinsregister

    Der Vorstand ist rechtswirksam bestellt, wenn die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und der Gewählte das Amt angenommen hat. Die Eintragung ins Vereinsregister ist dafür – anders als etwa bei Satzungsänderungen – nicht nötig. Der neue Vorstand kann seine Amtsgeschäfte also sofort aufnehmen. 

     

    Änderungen im Vorstand sofort anzeigen

    Die Vorstandsmitglieder sind aber gesetzlich verpflichtet, jede Änderung im Vorstand zur Eintragung beim Vereinsregister anzumelden. Diese Pflicht liegt beim neuen Vorstand, der damit zugleich das Ausscheiden der bisherigen Vorstandsmitglieder anmeldet. 

     

    Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können ihre Austragung nicht selbst anmelden, weil ihre Stellung als Vertretungsorgan mit der Neuwahl erloschen ist. Unterlässt der neue Vorstand die Anmeldung, können sie sich lediglich ans Registergericht wenden. Das Registergericht kann die Eintragung dann per Zwangsgeldfestsetzung erzwingen. 

     

    Keine Anzeigepflicht für bestätigten Vorstand

    Vorstandsmitglieder, die im Amt bestätigt wurden, müssen nicht angemeldet werden. Legt die Satzung aber eine Amtsperiode fest, die automatisch endet, sollte die Wiederwahl dem Registergericht formlos mitgeteilt werden. 

     

    Hat sich die Neuanmeldung des Vorstands so stark verzögert, dass seine satzungsmäßige Amtsperiode inzwischen abgelaufen ist, kann er nicht mehr eingetragen werden. Eingetragen wird aber, dass nicht angemeldete Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden sind.  

    Fazit

    Gerade bei Mitgliederversammlungen tauchen immer Rechts- und Verfahrensfragen rund um die Wahlen auf. Ein Vorstand, der auf diesem Gebiet Kompetenz beweist, macht bei den Mitgliedern nachhaltigen Eindruck. Der Beitrag sollte deshalb Pflichtlektüre für alle Vorstandsmitglieder sein.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 9 | ID 120842