10.03.2011 | Aktuelle BFH-Entscheidung
Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband ist keine Voraussetzung für Steuerbefreiung
Die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Wohlfahrtspflege setzt nach § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Mitgliedschaft in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband voraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, das diese Regelung nicht EU-rechtskonform ist. Leistungen der Wohlfahrtspflege können nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) auch dann umsatzsteuerbefreit sein, wenn der Unternehmer nicht Mitglied in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband ist. Wir stellen Ihnen die Entscheidung vor und zeigen Ihnen, welche (gemeinnützigen) Organisationen von ihr profitieren können.
BFH betont vorrangiges EU-Mehrwertsteuerrecht
Artikel 132g MwStSystRL befreit von der Umsatzsteuer „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“.
Der BFH kritisiert, dass das deutsche UStG diese Regelung bisher nur unvollständig umgesetzt hat. Das höchste deutsche Steuergericht bestätigt dabei erneut, dass Unternehmen bzw. Leistungen nach Gemeinschaftsrecht umsatzsteuerbefreit sein können, für die die Befreiung nach deutschem Recht nicht gilt. Im konkreten Fall betraf das einen Haus-Notruf-Dienst (Urteil vom 1.12.2010, Az: XI R 46/08; Abruf-Nr. 110730).
Begünstigte Dienstleistungen nach deutschem Steuerrecht
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18 UStG verlangt, dass der Unternehmer
- Mitglied in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband ist,
- gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt,
- die Leistungen unmittelbar an den begünstigten Personenkreis erbringt und
- mit seinen Preisen durchschnittlich unter den Preisen gewerblicher Konkurrenten bleibt (Preisabstandsgebot).
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