07.12.2009 | Aktuelle Entscheidung des FG Münster
Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge: Beitrag muss nicht einheitlich besteuert werden
Interessante Feststellungen zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen liefert ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster. Das Urteil erging zwar zu einer landwirtschaftlichen Erzeugergenossenschaft. Es lässt sich aber - schon wegen des Bezugs auf die bisherige Rechtsprechung - uneingeschränkt auf Vereine übertragen.
Der konkrete Fall
Die Genossenschaft erbrachte für ihre Mitglieder u. a. Einzelberatungsleistungen. Die Mitgliedsbeiträge unterwarf sie deswegen der Umsatzsteuer. Aber nur zu 50 Prozent, weil sie die Meinung vertrat, dass die Beiträge im übrigen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Gesamtbelange aller Mitglieder notwendig seien, also kein Entgelt für Einzelleistungen waren.
Allgemeine Klarstellung
Das FG Münster stellt zunächst die aktuelle Rechtsauffassung zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen dar. Steuerbar sind demnach die Lieferungen und sonstigen Leistungen, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt. Dabei stellt die Vergütung den Gegenwert für die Leistung dar. Das gilt auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.
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