07.04.2008 | Aktuelle Entscheidung
Landgericht Hamburg beantwortet Einzelfragen zur Mitgliederversammlung
Interessante Klarstellungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen hat das Landgericht (LG) Hamburg getroffen (Urteil vom 3.1.2008, Az: 319 O 135/07; Abruf-Nr. 080931).
Wer darf einladen?
Trifft die Satzung keine anderen Regelungen, darf zur Mitgliederversammlung einladen, wer den Verein nach außen vertritt. Eine gerichtliche Vertretungsbefugnis schließt regelmäßig auch das Recht ein, zur Mitgliederversammlung einzuladen. Ein – gar einstimmiger – Beschluss des Vorstands ist dazu nicht erforderlich, zumal wenn ein Vorstandsmitglied die Kooperation verweigert.
Zwei Versammlungen an einem Tag?
Es ist zulässig, zwei Mitgliederversammlungen an einem Tag abzuhalten. Im vorliegenden Fall ging es um eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung vorbereitete und die ordentliche Mitgliederversammlung, in der die Änderung beschlossen und der Vorstand neu gewählt wurde.
Redezeitbegrenzung
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