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  • 01.01.2006 | Aktuelles EuGH-Urteil

    Neue Entwicklungen in Sachen Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen

    von Dipl.-Fw. Hans-Jürgen Fuchs, Steinwenden

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2001 entschieden, dass die Überlassung von Sportanlagen in vollem Umfang als Überlassung einer Betriebsvorrichtung insgesamt umsatzsteuerpflichtig ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wendet die Entscheidung auf Sportvereine allerdings bislang nicht an, soweit die Sportanlagen an Vereinsmitglieder gegen Mitgliedsbeiträge überlassen werden. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnten nun zu einer Wende führen. Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen die aktuelle Rechtsprechung vor und erläutern deren Bedeutung für das deutsche Vereinssteuerrecht  

    Die Grundsätze

    Auch gemeinnützige Vereine können von der Umsatzsteuer erfasst werden. Voraussetzung: Sie erbringen nachhaltig entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen. Als nachhaltig gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, wenn sie wiederholt erbracht werden. Die unternehmerische Tätigkeit des Vereins beschränkt sich dabei auf die Bereiche Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Nicht zum umsatzsteuerlichen Bereich gehört der ideelle Bereich. Denn hier liegt mangels Leistungsaustausch keine Unternehmereigenschaft vor. 

    Die alte Rechtslage

    Die Finanzverwaltung unterscheidet bei Mitgliedsbeiträgen von Vereinen zwischen echten Beiträgen und Beiträgen, die den Sonderbelangen der Mitglieder dienen (unechte Beiträge).  

     

    Echte Beiträge: Soweit die Beiträge dazu dienen, die satzungsmäßigen Zwecke für alle Mitglieder umzusetzen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Der Verein gilt nicht als Unternehmer. Die Beiträge sind deshalb nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.