01.08.2008 | Aktuelles Urteil bestätigt Gefahr
Schon geringe Verluste im wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb sind schädlich
Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gefährden regelmäßig die Gemeinnützigkeit. Das gilt auch, wenn die Verluste nur gering ausfallen, entschied das Finanzgericht (FG) Thüringen.
Der konkrete Fall
Im konkreten Fall erwirtschaftete ein Schützen- und Brauchtumsverein mit seiner – neu erbauten – Vereinsgaststätte in drei Jahren Verluste in Höhe von rund 17.000 Euro. Dies beruhte auf einer Fehlkalkulation, denn der Verein hatte nicht damit gerechnet, dass andere Vereine im gleichen Zeitraum ebenfalls Vereinsgaststätten bauen würden. Das Finanzamt bemängelte, dass der Verein diese Verluste mit Mitteln aus dem ideellen Bereich ausglich. Damit verstoße er gegen § 55 Abgabenordnung (AO).
Der Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebs mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs stelle nur dann keinen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot dar, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführten. Diese Mittel dürften weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der steuerbegünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeiten noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind. Ein Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs führe grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 13.11.1996, Az: I R 152/93, BStBl II 1998, 711).
Die Entscheidung
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