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  • 12.01.2009 | Anwendungsschreiben veröffentlicht

    BMF klärt Fragen zur Ehrenamtspauschale

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das lang erwartete Anwendungsschreiben zur Neuregelung von § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) - die sogenannte Ehrenamtspauschale vorgelegt. Wir fassen die zentralen Inhalte des Schreibens zusammen.  

    Diese Tätigkeiten sind begünstigt

    Anders als beim Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nummer 26 EStG) gibt es bei der Ehrenamtspauschale keine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten. Die Steuerbefreiung gilt für die Arbeit von Vorstandsmitgliedern genauso wie für Buchhalter, Bürokräfte, Reinigungspersonal, Platzwarte oder Aufsichtspersonal und Betreuer (BMF, Schreiben vom 25.11.2008, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010; Abruf-Nr. 084045).  

     

    Amateursportler nicht über die Ehrenamtspauschale bezahlbar

    Nicht begünstigt sind nach Auffassung des BMF aber Amateursportler. Das folgt dem Gedanken, dass es Sinn und Zweck des Freibetrags ist, nur die ehrenamtlichen Tätigkeiten zu fördern, die die Rahmenbedingungen für die Gründung und Organisation des Vereins schaffen. Es sollen nicht Personen begünstigt werden, die im Wesentlichen nur Nutznießer der Leistungen des Vereins sind.  

     

    Mitarbeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nicht begünstigt

    Begünstigt sind außerdem nur Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb - dagegen nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens. Die Vermögensverwaltung ist zwar in gemeinnützigen Körperschaften steuerlich privilegiert, aber selbst kein steuerbegünstigter Zweck.