01.05.2007 | Arbeitsrecht
Einsatz von „Ein-Euro-Jobbern“ ist risikolos
Vereine dürfen „Ein-Euro-Jobber“ einsetzen, ohne Gefahr zu laufen, dass sie die Person nach Ablauf des Einsatzes als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen müssen. Denn ein „Ein-Euro-Job“ begründet kein Arbeitsverhältnis, so das Fazit einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg. Das gilt selbst dann, wenn die zugewiesene Tätigkeit keine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 Zweites Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gewesen ist.
Im konkreten Fall hatte die Agentur für Arbeit einer ALG-II-Bezieherin eine „Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II-Bezieher“ vermittelt. Die Frau wurde von einem in der Wohlfahrtspflege tätigen Verein bei der Gebäudereinigung eines Altenheims eingesetzt. Als der Einsatz der Arbeitnehmerin endete, machte sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend – ohne Erfolg. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Behörde keine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II geschlossen hatte. (Urteil vom 4.7.2006, Az: 14 Sa 24/06)(Abruf-Nr. 071395)