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  • 01.04.2007 | BFH-Urteil setzt EuGH-Rechtprechung um

    Mehr Steuerbegünstigungen für ausländische Körperschaften und Betätigung im Ausland

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Gemeinnützigkeit ausländischer Körperschaften in Deutschland und der Betätigung – auch deutscher Körperschaften – im Ausland beschäftigt. Das Ergebnis ist, dass auch ausländische Organisationen die Steuerbegünstigungen in Deutschland in Anspruch nehmen dürfen und das Engagement Deutscher im Ausland auf klareren rechtlichen Füßen steht. 

    Ausländische Körperschaften

    Nach bisherigem Recht gilt die Steuerbegünstigung nur für inländische Körperschaften. Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die in Deutschland nur „beschränkt steuerpflichtig“ sind, kommen nicht in den Genuss der Gemeinnützigkeit. Dies widerspricht aber EU-Recht (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.9.2006, Az: Rs C-386/04; Abruf-Nr. 063162). Der BFH ist deshalb der Ansicht, dass die Steuerbefreiung auch für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften gilt (Urteil vom 20.12.2006, Az: I R 94/02; Abruf-Nr. 070856). 

     

    Betätigung im Ausland

    Vor allem betont der BFH, dass es der Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht, wenn die Körperschaft ihre Zwecke ausnahmslos oder ganz überwiegend im Ausland erfüllt. Das deutsche Steuerrecht erkenne nämlich die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke unabhängig davon an, ob dies im Inland oder im Ausland geschehe. Das Urteil gilt also auch für Körperschaften mit Sitz in Deutschland, die sich im Ausland engagieren.  

     

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) war hier bisher weniger großzügig. Im Schreiben vom 20.9.2005 (BStBl 2005 I, 902) hat es das Kriterium für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit in § 52 Absatz 1 Abgabenordnung („Förderung der Allgemeinheit“) so ausgelegt, dass damit die Bevölkerung von Deutschland bzw. ein Ausschnitt daraus zu verstehen sei. Zwecke, die im Ausland verfolgt werden, wie Entwicklungshilfe oder die Hilfe bei Katastrophen, seien demnach begünstigt, weil sie positive Rückwirkungen auf das Ansehen Deutschlands und die deutsche Bevölkerung (Allgemeinheit) haben. Eine allgemeine Ausweitung des begünstigten Kreises auf die ausländische Bevölkerung folge daraus aber nicht.