04.02.2008 | BGH-Richter klären Rechtsgrundsätze
Aktuelles BGH-Urteil zur Umlageerhebung und zum Sonderaustrittsrecht der Mitglieder
Umlagen sind eine Sonderform des Mitgliedsbeitrags. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil damit befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben darf, und wann Mitglieder ein Sonderaustrittsrecht haben (Urteil vom 24.9.2007, Az: II ZR 91/06; Abruf-Nr. 073616).
Hohe Anforderungen an die Satzung
Bei der Zahlung einer Umlage handelt es sich um eine grundlegende mitgliedschaftliche Verpflichtung. Sie besteht für das einzelne Mitglied nur, wenn die Satzung ausdrücklich regelt,
- unter welchen Voraussetzungen solche Zahlungen in Betracht kommen,
- welche Obergrenzen vorgesehen sind bzw. wie der Berechnungsmodus aussieht.
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich für die Mitglieder in vorab wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten. Bereits aus der Satzung muss sich also in etwa ergeben, welche finanziellen Belastungen auf das Mitglied zukommen. Diesen Anforderungen gerecht würde zum Beispiel eine Satzungsklausel, die die Umlagenhöhe an den Mitgliedsbeitrag koppelt; die also vorsieht, dass der Verein eine Umlage bis zur x-fachen Höhe eines Jahresbeitrags erheben kann.
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