05.08.2009 | Bundestag hat Gesetz verabschiedet
Gesetzgeber will die Haftung des Vereinsvorstands entschärfen
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli eine Gesetzesänderung zur Verbesserung der Haftungssituation des Vereinsvorstands beschlossen. Über das Gesetz muss noch der Bundesrat entscheiden. Er wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich im September befassen. Da die Initiative dazu vom Bundesrat ausgegangen ist, spricht vieles dafür, dass das Gesetz noch in 2009 umgesetzt wird.
Ziel: Begrenzung der Haftung
Das „Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen“ soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen fördern. Dafür sollen die Haftungsrisiken für die Mitglieder des Vereinsvorstands begrenzt werden. Gewährleisten soll dies ein neuer § 31a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er soll wie folgt lauten:
Neu: § 31a BGB
§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. |
Wichtig: Das Gesetz erfasst nur den Vorstand nach § 26 BGB. Nicht tangiert sind die Mitglieder des erweiterten Vorstands und andere Amtsträger, zum Beispiel Abteilungsleiter, auch wenn sie laut Satzung bestellt werden.
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