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  • 01.01.2006 | Die neue Anlage EÜR

    Was muss in der Buchhaltung geändert werden?

    Gemeinnützige Vereine, die nicht bilanzieren, müssen ab dem Steuerjahr 2005 mit der Körperschaftsteuer-Erklärung das Formular „Anlage EÜR“ abgeben, wenn sie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen von über 30.678 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) erwirtschaftet haben. Dieses Formular ist neu gefasst worden. Lesen Sie nachfolgend, welche Veränderungen sich für Vereine ergeben. 

    Was gehört ins neue EÜR-Formular?

    Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb musste schon immer getrennt von den anderen Bereichen im Verein ermittelt werden (§ 64 Abgabenordnung). Bis 2004 mussten Sie keine besonderen Formschriften beachten. Das ist jetzt anders. Ab dem Wirtschaftsjahr 2005 sind die Vorgaben des EÜR-Formulars maßgebend. Die Einnahmen bzw. Umsatzerlöse und Aufwendungen der anderen steuerlichen Bereiche (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, ideeller Bereich) werden dagegen nicht einbezogen. Die Gewinnermittlung erfolgt dort wie bisher formlos. 

     

    Das EÜR-Formular verlangt in Ihrer Buchhaltung Änderungen  

    • bei der Erfassung der Umsatzsteuer/Vorsteuer und den Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt und
    • bei den Kosten für vereinseigene Gebäude.

     

    Die Umsatzsteuerkonten

    Da sich die Anlage EÜR nur auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezieht, müssen Sie für diese Umsätze Umsatzsteuerkonten führen. Wenn Sie Software einsetzen, bedeutet dies, dass Sie eigene Steuerschlüssel für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einrichten müssen.