01.02.2007 | Einkommensteuer
Abzug von Mitgliedsbeiträgen für Kultureinrichtungen
Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 (Az: IV C 4 – S 2223 – 2/06; Abruf-Nr. 060961) hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) ausführlich Stellung genommen zu der Frage, wie Spenden und Mitgliedsbeiträge für Kultur-einrichtungen steuerlich berücksichtigt werden. Das BMF hatte darauf hingewiesen, dass Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden dürfen, wenn ein gemeinnütziger Kulturverein seinen Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt. Diese Regelung sollte erstmalig ab dem Jahr 2007 angewendet werden. Das hätte zur Folge gehabt, dass Mitgliedsbeiträge ab 2007 steuerlich nicht abziehbar gewesen wären, wenn der Verein Mitgliedern verbilligte oder unentgeltliche Eintrittskarten zu Veranstaltungen verschafft, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Kurz vor Jahresende 2006 hat das BMF die Anwendung dieses BMF-Schreibens bis auf weiteres ausgesetzt. Das heißt, dass der Abzug von Mitgliedsbeiträgen in den genannten Fällen weiterhin möglich ist.
Wichtig: Dieser Rückzieher hängt zusammen mit der geplanten Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts. Im Referentenentwurf zum „Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements“ ist der verbesserte Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine explizit benannt (lesen Sie dazu auch den Beitrag auf Seite 4). Wie das künftig genau gehandhabt wird, ist aber noch offen. (Schreiben vom 13.12.2006, Az: IV C 4 – S 2223 – 123/06)