01.04.2007 | Erbschaftsteuer
Auch ein nichtrechtsfähiger Verein kann erben
Fällt einem nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein durch eine Erbschaft Vermögen zu, sind nicht die einzelnen Vereinsmitglieder erbschaftsteuerpflichtig, sondern der Verein selbst. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Der Verein hatte argumentiert, als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne von § 54 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seien auf ihn die Regeln über die BGB-Gesellschaft anzuwenden. Das Gericht lehnte die Klage ab und begründete dies wie folgt:
- Nach § 20 Erbschaftsteuergesetz müssen der zivilrechtliche Erbe und der Erwerber, der die Steuer schuldet, nicht notwendig identisch sein.
- Die herrschende Meinung erkennt dem nichtrechtsfähigen Verein auch im Zivilrecht die Erbfähigkeit zu.
- Der nichtrechtsfähige Verein ist körperschaftlich strukturiert und dem rechtsfähigen Verein (e.V.) so rechtlich näher als der BGB-Gesellschaft.
(Urteil vom 18.1.2007, Az: 3 K 2592/05 Erb)(Abruf-Nr. 071191)
Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 3 | ID 91227