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  • 06.05.2008 | EU-Recht für Vereine oft günstiger

    Umsatzsteuerbefreiungen: Wann sich für Vereine die Berufung auf das EU-Recht lohnt

    Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eröffnet Vereinen die Möglichkeit, Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge zu erheben, wenn sie sich dadurch günstiger stellen als nach deutschem Recht (Urteil vom 11.10.2007, Az: V R 69/06; Abruf-Nr. 080035 – sehen Sie dazu den Beitrag in der Ausgabe 2/2008 auf den Seiten 3 bis 9). Nicht immer ist aber die Option zur Umsatzsteuer für Vereine die günstigere Lösung. Oft stellt sich der Verein besser, wenn er keine Umsatzsteuer erheben und abführen muss.  

     

    § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) befreit bereits bisher viele Leistungen, die von gemeinnützigen Vereinen erbracht werden, von der Umsatzsteuer. Die Befreiungsregelungen im EU-Recht gehen aber in den meisten Fällen noch viel weiter. Damit können Vereine durch Berufung auf EU-Recht Leistungen steuerfrei stellen, die nach deutschem Recht nicht befreit sind.  

    Sportliche Veranstaltungen

    Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/112/EG („Mehrwertsteuersystemrichtlinie“ – MwStSystRL) befreit von der Umsatzsteuer „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“. 

     

    Die analoge Regelung findet sich im deutschen Steuerrecht in § 4 Nummer 22b UStG. Danach sind sportliche Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Unternehmern durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.