Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2007 | Feuerwehrvereine

    Die speziellen Fragen von Feuerwehrvereinen in Bezug auf das Gemeinnützigkeitsrecht

    Feuerwehrvereine bilden neben Sport- und Schützenvereinen nicht nur eine der größten Vereinssparten in Deutschland, sondern üben gerade im ländlichen Bereich eine wichtige Funktion in der Vereins- bzw. Dorfgemeinschaft aus. Nachfolgend machen wir Sie mit den wichtigsten steuerlichen Besonderheiten von Feuerwehrvereinen vertraut und geben Gestaltungsempfehlungen für Rechtsform und Gemeinnützigkeit.  

    Rechtsform und steuerliche Behandlung

    Träger der Feuerwehr ist in aller Regel die Kommune. In ihrem Eigentum befinden sich die Fahrzeuge und andere technische Geräte, Gebäude, etc. Der überwiegende Teil der Tätigkeit der Löschgruppen erfolgt im Auftrag der Gemeinden. 

     

    Freiwillige Feuerwehren sind deshalb nicht immer bewusst in Vereinsform organisiert. Neben eingetragenen Vereinen existieren auch nicht eingetragene Vereine. Beide sind vielfach nicht gemeinnützig. Daneben gibt es Fördervereine, die ihre Mittel entweder an den Feuerwehrverein oder die Kommune weitergeben. 

     

    Steuerfalle Feuerwehrfest

    Der Verzicht auf die bewusste Gestaltung der Rechtsform kann dabei zum Problem werden, wenn sich die Feuerwehr wirtschaftlich betätigt, zum Beispiel Feuerwehrfeste durchführt. Die Finanzverwaltung behandelt nämlich Feuerwehren, die sich wirtschaftlich betätigen, als nicht rechtsfähige Vereine – das heißt Körperschaften. Das gilt auch, wenn weder eine Satzung vorliegt noch Organe (Vorstand) gewählt wurden. 

     

    Diese Einstufung ist vom Bundesfinanzhof (BFH) abgesegnet. Wird eine Festveranstaltung nicht über die Gemeinde, sondern die Kameradschaftskasse abgewickelt, wird diese wirtschaftliche Tätigkeit dem nicht eingetragenen Verein zugeordnet und ist damit körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig (Urteil vom 18.12.1996, Az: I R 16/96). Der BFH betont dabei ausdrücklich, dass der Charakter der Freiwilligen Feuerwehr als öffentliche Einrichtung der Trägergemeinde nicht ausschließt, dass ihre Mitglieder einen nichtrechtsfähigen Verein bilden. Ein Verein kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr einer organisierten Willensbildung unterwerfen und sich zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenschließen, der über die gesetzlichen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung hinausgeht (zum Beispiel bei Feuerwehrfesten). 

     

    Beachten Sie: Eingetragene und nicht eingetragene Feuerwehrvereine werden also steuerlich gleichbehandelt. 

    Unser Tipp: Gerade wenn Ihre Feuerwehrgruppe regelmäßig Festveranstaltungen durchführt, sollte sie sich als e.V. gründen. Damit vermeiden Sie, dass Mitglieder und besonders der Gruppenleiter aus vertraglichen Verpflichtungen (zum Beispiel Kaufverträgen) persönlich haften. Außerdem raten wir Ihnen, die Gemeinnützigkeit zu beantragen. Dann können Sie nämlich für die Einnahmen aus den Festveranstaltungen die Umsatzfreigrenze von künftig 35.000 Euro nutzen. 

    Gemeinnützigkeit und Satzungszwecke

    Der Verein kann (und wird) als gemeinnützig anerkannt werden, wenn der alleinige Satzungszweck aus der Förderung des Feuerschutzes besteht. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören hier vor allem Brandeinsätze und Brandschutz, Rettung aus Lebensnot, etc. 

     

    Wichtig: Neben dem Feuerschutz betätigen sich Feuerwehrvereine zum Teil noch für andere gemeinnützige Zwecke, zum Beispiel die Brauchtumspflege oder die Förderung der Feuerwehrmusik. Um Problemen mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen, empfehlen wir Ihnen, alle weiteren Aktivitäten, die gemeinnützig sein können, in die Satzung aufzunehmen. Denn nur was in der Satzung verankert ist, kann auch als gemeinnützig anerkannt und eventuell im Rahmen von Zweckbetrieben verfolgt werden. 

    Lohnt sich die Gemeinnützigkeit?

    Da der wesentliche Teil der Feuerwehrtätigkeit dem öffentlich-rechtlichen Bereich – und damit der Kommune – zugeordnet ist, lohnt sich nicht für alle Feuerwehrvereine die Gemeinnützigkeit. Denn mit dem Erwerb und dem Erhalt der Gemeinnützigkeit sind ja auch eine Vielzahl von Nachweispflichten und Beschränkungen bei der Mittelverwendung verbunden. Für die Gemeinnützigkeit sprechen folgende Beweggründe: 

     

    1. Die Mitgliedsbeiträge sind steuerlich abzugsfähig

    Verfolgt der Verein als Satzungszweck ausschließlich typische Feuerwehrtätigkeiten, sind die Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig (Abschnitt A, Nummer 8 und 9 der Anlage 1 zu § 48 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung [EStDV]). 

     

    Beachten Sie: Gehört zu den Satzungszwecken aber auch die Brauchtumspflege, ist der Steuerabzug für Mitgliedsbeiträge nicht möglich (Abschnitt B, Nummer 4 der Anlage 1 zu § 48 EStDV). Eine Aufteilung der Beiträge nach Tätigkeitsbereichen ist nicht zulässig  

     

    2. Spendenabzug

    Ein Vorteil der Gemeinnützigkeit ist, dass der Feuerwehrverein Zuwendungsbestätigungen ausstellen kann. Dieses Pro-Argument ist aber nicht so stark. Denn nicht alle Feuerwehren verfügen über nennenswerte Spendenaufkommen. Zudem kann bei Spenden für die eigentlichen Feuerwehrzwecke auch die Kommune eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. 

     

    3. Steuerfreigrenze für Umsätze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

    Der dritte Vorteil der Gemeinnützigkeit besteht darin, dass Umsätze aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben körperschaft- und gewerbesteuerfrei bleiben, wenn sie unter der Steuerfreigrenze (von künftig 35.000 Euro) liegen. Für Feuerwehrvereine mit einem begrenzten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist dies ein wichtiges Argument. Denn solche Vereine brauchen auch nicht zu fürchten, dass ihnen wegen überbordendem Geschäftsbetrieb die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. 

    Die steuerlichen Bereiche im Einzelnen

    Einnahmen von Vereinen werden grundsätzlich vier steuerlichen Bereichen zugeordnet. Bei Feuerwehrvereinen dürften sich diese Einnahmen schwerpunktmäßig wie folgt verteilen:  

     

    1. Vermögensverwaltung

    Die Vermögensverwaltung wird bei den meisten Feuerwehrvereinen kaum eine Rolle spielen.  

     

    2. Einnahmen aus Zweckbetrieben

    Einnahmen aus Zweckbetrieben sind meist ebenfalls nicht vorhanden. Vergütungen für kostenpflichtige Einsätze oder technische Hilfe gehen nämlich an die Kommune. Nur wenn der Feuerwehrverein weitere Zwecke betreibt (zum Beispiel Brauchtumspflege) können Zweckbetriebseinnahmen anfallen (zum Beispiel Eintrittsgelder zu entsprechenden Veranstaltungen). Weitere Erlöse fallen dagegen meist in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 

     

    3. Einnahmen im ideellen Bereich

    Diese Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse) werden neben den Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in der Regel den größten Einnahmeposten ausmachen. 

     

    4. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

    Gerade im ländlichen Raum fördern Feuerwehrvereine neben dem Feuerschutz in besonderem Maß auch das dörfliche Leben. Das führt dazu, dass sehr viele Dorffeste (Karneval, Osterfeuer, Maibaumaufstellung in Bayern, Disco, Weihnachtsfeiern) von diesem Verein durchgeführt werden, so dass wirtschaftliche Aktivitäten (Eintrittsgelder zu Veranstaltungen, Verkauf von Speisen und Getränken) eine wichtige Rolle spielen. 

     

    Soweit der gemeinnützige Feuerwehr(förder)verein gesellige Zusammenkünfte zur Kameradschaftspflege oder/und öffentliche Feuerwehrveranstaltungen selbst durchführt und diese im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit des Vereins von untergeordneter Bedeutung sind, ist dies für die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht schädlich (§ 58 Nummer 8 AO). In der Regel trifft das auch zu, weil die eigentliche Feuerwehrtätigkeit einen erheblichen Zeitumfang erfordert. Folge: Die nicht begünstigten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten geben dem Verein in der Regel nicht das Gepräge. Die Gemeinnützigkeit ist nicht gefährdet.  

     

    Unser Tipp: Häufig machen Feuerwehrvereine bei den Tätigkeitsberichten an das Finanzamt aber den Fehler, die satzungsbezogen Tätigkeiten nicht genug zu betonen. Routinetätigkeiten scheinen ihnen oft nicht der Rede wert. Damit das Finanzamt aber nicht zu der Einschätzung kommt, diese Tätigkeiten seien nachrangig, sollten Sie diese bewusst und auch mit Darstellung des zeitlichen Umfangs ins Zentrum rücken. Die Wartung der Technik, Übungen und Schulungen nehmen meist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als die Vereine selbst vermuten.  

     

    Die Durchführung der genannten Festveranstaltungen erfolgt im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Veranstaltungen dürfen deswegen nicht Satzungszweck des Vereins sein. Er dürfen auch keine Mittel aus dem steuerbegünstigten Bereich für den Ausgleich von eventuellen Verlusten aus der Durchführung der Veranstaltungen eingesetzt werden. Auch Spenden dürfen nur für die bescheinigten Zwecke verwendet werden; dazu gehört nicht die Finanzierung und Vorbereitung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. 

    Einkommensteuerfreibeträge in Feuerwehrvereinen

    Da Feuerwehrleute sowohl für die Kommune also auch für den Verein tätig sind, kommen drei steuerfreie Pauschalen für Honorarkräfte und abhängig beschäftige Mitarbeiter in Frage: 

     

     

    1. Der Übungsleiterfreibetrag

    Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG gilt (im Feuerwehrbereich) nur für nebenberufliche pädagogische und „pflegerische“ Tätigkeiten. Er kann deswegen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die folgende Tätigkeiten ausüben: 

     

    • Aktive Tätigkeit als Anleiter oder Ausbilder. Das gilt für die praktische Ausbildung ebenso wie für die theoretische Schulung in allen Bereichen. Ausschlaggebend ist der direkte Kontakt mit den Teilnehmern.

     

    • Aktive Tätigkeit bei Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten und Verletzten, also bei Rettungseinsätzen am Unfallort.

     

    Andere Einsatzgebiete sind nicht begünstigt, das gilt für Brandeinsätze und die Teilnahme an Brand- und Sicherheitswachen ebenso wie für die Wartung der Technik oder die Vereinsverwaltung. 

     

    Möglich ist dabei eine Nutzung des Freibetrags auch für nur einen Teil der Tätigkeiten im Verein (Lohnsteuer-Richtlinien 2005 R 17, Absatz 7). Ein Einsatzleiter, der auch als Ausbilder tätig ist, kann dafür also den Übungsleiterfreibetrag nutzen. Damit bleiben 1.848 (künftig 2.100) Euro pro Jahr bzw. 154 (künftig 175) Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit nebenberuflich erfolgt. Sie darf also nicht auch im Hauptberuf (z. B. als Rettungssanitäter) ausgeübt werden und der Zeitumfang darf ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollbeschäftigung nicht überschreiten. 

     

    2. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

    Bei Zahlungen durch die Kommune kommt die steuerfreie Pauschale für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in Frage. Nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, nicht offenbar übersteigen. 

     

    Wird eine Aufwandsentschädigung lediglich für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt (zum Beispiel nach den Landesverordnungen über die Entschädigung der feuerwehrtechnischen Bediensteten und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr), kommt eine Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 12 EStG nicht in Betracht (Finanzministerium [FinMin] Sachsen, Verfügung vom 22.6.1994, Az: 32 – S 2337 – 2/11 – 33064). 

     

    Die Entschädigung für die Teilnahme an Brand- und Sicherheitswachen gilt allein den Zeitaufwand ab und ist damit in vollem Umfang dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen (FinMin Bayern, Verfügung vom 14.7.2003, Az: 34 – S 2334 – 013 – 23 786/03) 

     

    Dort wo auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26 EStG in Frage kommt, können die Steuervergünstigungen in der für die Feuerwehrdienstleistenden günstigsten Reihenfolge angesetzt werden. Die weitere Steuerbefreiung bezieht sich dann jeweils auf den Restbetrag nach Abzug der zuvor angesetzten Steuerbefreiung. Bleiben dann Beträge übrig, sind diese als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig (FinMin Bayern, Verfügung vom 14.7.2003, Az: 34 – S 2334 – 013 – 23 786/03). 

     

    3. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG

    Die neue Pauschale nach § 3 Nummer 26a EStG kann grundsätzlich für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung bezahlt werden. Sie kommt also sowohl für Zahlungen der Kommune als auch des – gemeinnützigen – Vereins selbst in Frage. Für die Nebenberuflichkeit gelten die Regelungen des Übungsleiterfreibetrags analog.  

     

    Der große Vorteil ist hier, dass keine Beschränkung bezüglich der Art der Tätigkeit bestehen. Verwaltungstätigkeiten kommen also ebenso in Frage wie technische Aufgaben, Brandeinsätze oder die Teilnahme an Übungen. Ausgenommen sind nur Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Anders als bei Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 EStG ist eine Kombination mit dem Übungsleiterfreibetrag aber nicht möglich. 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 9 | ID 113142