24.01.2008 | FG Münster klärt Abgrenzungsfragen
„Mäzenatisches Sponsoring“: Hohe Hürden für Anerkennung als Betriebsausgabe
Macht ein Unternehmen eine Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke, kann es einen großen Unterschied ausmachen, ob dies steuerlich als Spende oder Betriebsausgabe behandelt wird. Spenden sind nur im Rahmen der Höchstabzugsgrenzen steuerlich wirksam. Betriebsausgaben dagegen mindern den Gewinn in voller Höhe. Deshalb sollten sowohl Zuwender als auch Empfänger wissen, wo Finanzgerichte die Grenze zwischen Spende und Betriebsausgabe ziehen.
Aussagen zur Abgrenzung
Wichtige Erkenntnisse für die Praxis liefert eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster. Für das FG kommt es vor allem auf die Motivation des Zuwendenden an. Solange die Spendenmotivation im Zeitpunkt der Zuwendung deutlich überwiegt, handelt es sich um eine Spende, selbst wenn für die Aufwendungen ein bestimmter betrieblicher (Neben-)Anlass besteht (Urteil vom 19.1.2007, Az: 9 K 3856/04; Abruf-Nr. 073009).
Der konkrete Fall
Wie diese theoretischen Einlassungen in der Praxis zu handhaben sind, ergibt sich aus dem konkreten Fall: Ein Wohnungsunternehmen hatte der Stadt (Hauptgesellschafter) ein Kunstwerk (Großplastik) überlassen, das an einem öffentlichen Platz aufgestellt wurde. In einer Vereinbarung war geregelt, dass die Plastik in das Eigentum der Stadt übergeht und das Unternehmen dafür eine Spendenbescheinigung erhält. Das Finanzamt verweigerte den Spendenabzug und unterstellte eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dagegen klagte das Wohnungsunternehmen. Es behauptete nun, es lägen Betriebsausgaben vor. Das Kunstwerk und sein Standort seien unter dem Gesichtspunkt der Werbewirksamkeit ausgewählt worden. Es handele sich deswegen um ein „mäzenatisches Sponsoring“, sodass einzig ein Betriebsausgabenabzug rechtens wäre.
Die Entscheidung
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