10.09.2010 | Finanzkrise und die Folgen für Vereine
Wann schaden Verluste in der Vermögensverwaltung der Gemeinnützigkeit?
Aus dem Gebot, dass eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel ausschließlich und zeitnah zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat (§ 55 Abgabenordnung [AO]), folgt das Verbot, im Rahmen der nicht begünstigten Tätigkeiten entstandene Verluste durch sonstige Mittel auszugleichen. Die Organisation handelt nicht mehr selbstlos und verstößt damit gegen das Gemeinnützigkeitsrecht. Deshalb sind auch Verluste in der Vermögensverwaltung grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Da bisher Aussagen der Finanzverwaltung fehlen, wann dies für welche Verluste gilt, leistet der folgende Beitrag so etwas wie „Pionierarbeit“.
Kursverluste bei Wertpapieren und Kapitalbeteiligungen
Aktuell ist das Thema auf die „Tagesordnung“ gelangt, weil die Finanzkrise natürlich auch an Vereinen nicht spurlos vorüber gegangen ist. Denn auch Vereine verfügen über Kapital und versuchen, dies rentierlich am Kapitalmarkt anzulegen. Die Finanzkrise hat dafür gesorgt, dass mancherorts Verluste aufgetreten sind.
Unterscheidung zwischen Kurs- und Veräußerungsverlusten
Hier muss zunächst zwischen unrealisierten Kursverlusten und realisierten Veräußerungsverlusten unterschieden werden. Erleidet eine gemeinnützige Organisation in der Anlage ihres Vermögens Kursverluste aus Wertpapieren, realisiert sie nur dann einen Veräußerungsverlust, wenn sie die Wertpapiere unter dem Wert verkauft, der in der Bilanz oder Vermögensaufstellung ausgewiesen ist. Hält die Organisation dagegen die von ihr getätigten Anlagen, so handelt es sich um unrealisierte Kursverluste, wenn der Einstandskurs über dem Tageskurs des Wertpapiers liegt.
Wichtig: Ob bei der Verlustermittlung nur die zugeflossenen Einnahmen und Ausgaben relevant sind oder ob auch nicht realisierte Wertverluste einbezogen werden müssen, haben Finanzverwaltung und Rechtsprechung bisher nicht geklärt.
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