05.06.2009 | Finanzverwaltung nimmt Stellung
Die steuerliche Behandlung von Werbemobilen
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat die umsatzsteuerlichen Folgen verschiedener Gestaltungsmodelle bei der Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen dargestellt. Nachfolgend fassen wir das Schreiben für Sie zusammen.
Die steuerlichen Grundzüge
Werbemobile sind Fahrzeuge (Kleinbusse, Pkw oder Spezialfahrzeuge wie Golfcars), die Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen überlassen. Die Fahrzeuge sind mit entsprechenden Werbeflächen für die Kunden der Werbefirma versehen. Die Einrichtung verpflichtet sich im Gegenzug, das Fahrzeug bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen sowie die Werbung zu dulden. Für die Überlassung muss der Verein keine Zahlungen an die Werbefirma leisten.
Die Lieferung bzw. sonstigen Leistungen erfolgen im Rahmen von tauschähnlichen Umsätzen. Das Entgelt besteht in der Werbeleistung, die die Institution dadurch erbringt, dass sie die Anbringung der Werbeflächen an dem Fahrzeug duldet und dieses werbewirksam einsetzt.
Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist der gemeine Wert des Fahrzeugs (Verkehrswert). Die Finanzverwaltung hat aber auch keine Einwände, wenn der Einkaufspreis des Fahrzeugs zugrunde gelegt wird (Schreiben vom 28.1.2009, Az: S 7100/16; Abruf-Nr. 091796).
Umsatzsteuerliche Einordnung
Die umsatzsteuerliche Einordnung hängt davon ab, in welcher Form die Überlassung erfolgt. Denkbar sind zwei Modelle:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig