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  • 07.05.2009 | Fortsetzung des Beitrags aus der April-Ausgabe

    Steuerliche Haftung des Vorstands:
    Das müssen Vorstände wissen

    von Dipl.-Kfm. Michael Haubrich, Steuerberater,
    Kanzlei Geirhos, Berchtenbreiter & Kollegen, Augsburg

    Die steuerliche Haftung des Vorstands im gemeinnützigen Verein ist nicht nur ein theoretisches Risiko. Das zeigen Beratungsfälle aus der Praxis und zahlreiche Urteile der Finanzgerichte. Vorstände tun deshalb gut daran, sich mit den steuerlichen Pflichten des Vereins auseinanderzusetzen.  

     

    In der April-Ausgabe 2009 (Seite 4 bis 7) haben wir Ihnen erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Haftung eintritt (im Online-Archiv - www.iww.de). Nachfolgend erfahren Sie, inwieweit der Vorstand die Haftungsrisiken durch eine Ressortaufteilung mindern oder gar ausschließen kann, was bei einem Haftungsbescheid zu veranlassen ist und wann sich der Vorstand gar einer Steuerhinterziehung strafbar macht.  

    Haftung bei mehreren Vorständen

    In der Regel gibt es mehrere Vorstände, die befugt sind, den Verein zu vertreten. Hier stellt sich die Frage, ob alle Vorstände haften.  

     

    Das sagen die Gerichte zur Vorstandshaftung bei Aufgabenverteilung

    Häufig haben Vorstände intern eine Aufgabenverteilung vereinbart. Dann ist zum Beispiel geregelt, dass ein Vorstandsmitglied als „Finanzvorstand“ agiert und damit für Finanzen, Buchhaltung und Steuern zuständig ist.