12.01.2009 | Frage aus dem Vereinsrecht
Wer darf Mitgliederversammlung einberufen?
Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: „Als eines von drei Vorstandsmitgliedern möchte ich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um die Mitglieder über widerrechtliche Praktiken der anderen beiden Vorstände aufzuklären und eventuell die Abberufung und Neuwahl des Vorstands zu beschließen. Kann ich das ohne Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder? Unsere Satzung sagt dazu lediglich: Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hinzu kommt, dass der Vorstand erst vor wenigen Wochen neu gewählt und noch nicht ins Vereinsregister eingetragen wurde“. Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer:
Einberufung nur mit Einzelvertretungsberechtigung
Im Vereinsrecht gibt es keine gesetzliche Regelung, wer die Mitgliederversammlung einberufen muss bzw. darf. Die Satzung kann also die Zuständigkeit frei festlegen und sie sogar einem anderen Organ als dem Vorstand übertragen. Trifft die Satzung keine Regelung, können diejenigen Vorstandsmitglieder die Versammlung einberufen, die den Verein auch nach außen vertreten. Als einzelnes Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstands müssen Sie dazu einzelvertretungsberechtigt sein. Diese Einzelvertretungsbefugnis ergibt sich aus der Satzung. Regelt die Satzung die Vertretungsberechtigung nicht, sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Dann können Sie allein auch nicht einladen.
Ein Beschluss des Vorstands ist, falls die Satzung das nicht ausdrücklich regelt, nicht nötig. Sie müssen der Einladung auch keinen Nachweis beifügen, dass Sie berechtigt sind, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Ohne Bedeutung ist, dass der Vorstand noch nicht ins Vereinsregister eingetragen wurde. Es genügt, wenn er wirksam bestellt ist.
Minderheitenbegehren als Alternative
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