01.05.2006 | Frage zum Gemeinnützigkeitsrecht
Wieviel wirtschaftliche Betätigung ist erlaubt?
Ein Leser hat folgende Frage zum Umfang der wirtschaftlichen Betätigung im Verein: „Unser gemeinnütziger Verein hat jährlich rund 10.000 Euro Einnahmen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Mit dem Betrieb einer vereinseigenen Solaranlage erwirtschaften wir künftig etwa 30.000 Euro durch Netzeinspeisungsgebühren. Bekommen wir ein Problem mit der Gemeinnützigkeit?“ Unser Autor Wolfgang Pfeffer liefert die Antwort.
Blick in die Abgabenordnung beantwortet die Frage nicht
Grundsätzlich gilt nach § 55 Abgabenordnung (AO), dass ein gemeinnütziger Verein „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ verfolgen darf. Es ist also zwischen der steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewichten. Die wirtschaftliche Betätigung im steuerpflichtigen Bereich muss gegenüber der steuerbegünstigte Betätigung (im ideellen Bereich, Zweckbetrieb) nachrangig sein. Auch eine überwiegend vermögensverwaltende Tätigkeit wäre schädlich für die Gemeinnützigkeit.
Leider ist nirgendwo klar definiert, ab wann die wirtschaftliche Tätigkeit überwiegt. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, zu § 55 Absatz 1 Nummer 1) wird lediglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung fehlen, wenn dem Verein „die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt“.
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