07.09.2009 | Gelebte Vereinspraxis
„So haben wir es schon immer gemacht“: Wann das Gewohnheitsrecht im Verein gilt
Die gesetzlichen Regelungen zum Vereinsrecht, aber auch Satzungen und Vereinsordnungen lassen vieles offen, was im Vereinsleben praktisch geregelt werden muss. Hier kommt der Begriff des Gewohnheitsrechts ins Spiel. Und in der Tat: Es gibt Fälle, in denen Verfahren im Verein als Gewohnheitsrecht („so haben wir es schon immer gehandhabt“) zur verbindlichen Norm werden. Deshalb sollte auch der Vorstand Bescheid wissen, wann Gewohnheitsrecht im Verein greift.
Vereinsherkommen als nachrangige Rechtsquelle
Eine Berufung auf das Herkommen als verbindliche Regelung ist nur möglich, wenn weder Vereinsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) noch Satzung oder Vereinsordnungen (Geschäftsordnungen) bereits entsprechende Regelungen treffen. Das Vereinsherkommen kann also lediglich Regelungslücken füllen.
Beispiel
Über Dringlichkeitsanträge, die erst im Lauf der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nach § 32 Absatz 1 BGB kein wirksamer Beschluss gefasst werden. Dafür ist nämlich erforderlich, dass der Beschlussgegenstand bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung benannt wurde. Davon kann nur per Satzung abgewichen werden. Dass der Verein das lange Jahre anders praktizierte, führt trotzdem zu keinem gültigen Beschluss. |
Das Vereinsherkommen kann aber dort zur verbindlichen Rechtsquelle werden, wo ihm keine andere rechtliche Regelung entgegensteht. Mitglieder und Vorstand können sich also darauf berufen, dass diese eingeübten Verfahren so beibehalten werden. Eine Abweichung ist sogar gerichtlich einklagbar.
Ab wann entsteht Vereinsherkommen?
Wie lange ein bestimmtes Verfahren praktiziert werden musste, damit es als „ständige Übung“ verbindlich wird, ist nicht geklärt. Nötig ist, dass ein bestimmter Tatbestand (zum Beispiel geheime Wahl zum Vorstand) über einen längeren Zeitraum hinweg in gleicher Weise behandelt worden ist. Ein Zeitraum von fünf Jahren kann für die Annnahme einer Oberservanzregelung genügen.
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