08.11.2010 | Gemeinnützigkeit
Anerkennung der Gemeinnützigkeit: Nicht nur nach Eintragung des Vereins!
Lange Bearbeitungszeiten bei den Registergerichten führen dazu, dass sich die Eintragung von Vereinen oft erheblich verzögert. Für gemeinnützige Projekte ist das ein gravierender Nachteil bei der Finanzierung. Die für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen - also für die Spendenakquise - und teils auch für die Gewährung öffentlicher Zuschüsse erforderliche vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit wird nämlich erst nach Vorlage des Registerauszugs erteilt. Kann man diese Probleme umgehen? Und wenn ja, wie? Nachfolgend finden Sie die Antwort.
Vorläufige Bescheinigung: Nur für den Spendenabzug wichtig
Eines vorab: Die nur auf Basis der Satzung vorab erteilte - vorläufige -
Körperschaftsteuerfreistellung ist nur für den Spendenabzug von Belang. Für die anderen Steuervergünstigungen ist ein Vorabbescheid nicht erforderlich (und möglich). Ein Freistellungsbescheid muss nämlich auch dann erlassen werden, wenn dem Verein die Gemeinnützigkeit zunächst versagt wurde.
Die Wirkung der Freistellungsbescheinigung
Für den Spendenabzug ist eine gültige Freistellungsbescheinigung dagegen unabdingbare Voraussetzung, erst ab diesem Zeitpunkt sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug gegeben (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 18.3.2004, Az: 6 K 777/01; Abruf-Nr. 060962).
Für die weiteren Steuervergünstigungen hat die vorläufige Freistellung nur bezüglich des Vertrauensschutzes Bedeutung. Der Verein kann also davon ausgehen, dass er die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen erhält, wenn dem seine tatsächliche Geschäftsführung nicht entgegen steht. Das gilt insbesondere für die Umsatzermäßigung für Zweckbetriebe nach § 12 Absatz 2 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz.
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