01.04.2007 | Gemeinnützigkeit
BFH lockert Regeln zur satzungsmäßigen Vermögensbindung
Bisher machten Finanzämter die Erteilung der Gemeinnützigkeit davon abhängig, dass die Satzung der beantragenden Körperschaft feste Formeln enthielt; so unter anderem, dass die Körperschaft „ausschließlich“ und „unmittelbar“ steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass sich diese Formulierungen nicht wörtlich in der Satzung finden müssen. Es genügt, wenn die Satzung keinen Zweifel daran lässt, dass der Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden soll. (Urteil vom 20.12.2006, Az: I R 94/02)(Abruf-Nr. 070856)
Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 91231