07.03.2008 | Gemeinnützigkeit
Wer ist wirtschaftlich hilfsbedürftig?
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn sie Personen unterstützt, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gilt, wer Bezüge hat, die nicht höher sind als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes; bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache des Regelsatzes (§ 53 Abgabenordnung). Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat dazu die aktuellen Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz mitgeteilt. Das sind
- bei Alleinstehenden und Haushaltsvorständen 345 Euro,
- bei Haushaltsangehörigen unter 14 Jahren 207 Euro und
- bei Haushaltsangehörigen ab 14 Jahren 276 Euro.
Leben Ehegatten zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 Prozent des Eckregelsatzes. Für jeden Ehegatten ist also ein Satz von 90 Prozent von 345 Euro = 311 Euro anzusetzen. (Schreiben vom 28.3.2007, Az: S 0172 – 008)(Abruf-Nr. 080686)
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 2 | ID 118070